366 Erbeinsetzung Unehelicher durch d. Vater n. bayer. Rechte.
Vorschrift des §. 13 Nr. 1 a. a. O. nicht- auf des
Erblassers Geschwister, sondern auf alle Verwandte,
ist dagegen auch beschränkt auf den Fall, wo der
Vater sein nuzerchelschos Kind mit mehr, als mit
den Alimenten bedachte; die Bestimmung des §. 13
Nr. 1 greift nicht Plaß, wo eine andere Person,
als der Erzeuger, ein uneheliches Kind zum Erben
einsetzt2).
Dem angegebenen Grunde des Gesetzes gemäß
sind daher auch im §. 13 Nr. 1 ausdrücklich die
nicht legitimirten unehelichen Kinder genannt;
es hat sonach der Richter bei Anwendung dieser
Gesetzesstelle bezüglich der persönlichen Verhältnisse
deß# eingesetzten Erben nichts zu prüfen, als ob das
Kindschaftsverhältniß desselben zum Erblasser ein
außereheliches ist und ob keine Legitimation erfolgte;
er hat insbesondere die Frage, ob der eingesetzte
Erbe eine ehrlose oder bemackelte Person sei, gar
nicht aufzuwerfen und zu prüfen. —
Eine von der vorangeführten ganz ver schiedene
Bestimmung enthält der §. 14 Nr. 3 a. a. O.
Hier handelt es sich nicht um die passive Testabilität
der außerehelichen Kinder, sondern um ein bedingtes
Notherbrecht der Geschwister des Erblassers-Daß
der §. 14 Nr. 3 nicht von einer Intestabilität
spreche, ergibt sich schon daraus, daß ja die nach
derselben instituirten Personen ihr testamentarisches
Erbrecht unverkümmert erhalten, soferne der Erblaffer,
seinen Geschwistern den Pflichttheil zuwendet.
Nur die Geschwister des Erblassers, und. auch.
viese nur, wenn sie weder rechtmäßig enterbt, noch
in dem Pflichttheile. eingesetzt sind, können nach §. 14
Nr. 3 die Erbeinsetzung anfechten, während diese
nach §. 13 Nr. 1 auch von entfernteren Verwandtei
2) Vol. die Aumerk. zimi G. 13 Mt. 1 Il. 4.