Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

366  Erbeinsetzung  Unehelicher  durch  d.  Vater  n.  bayer.  Rechte.

Vorschrift  des  §.  13  Nr.  1  a.  a.  O.  nicht-  auf  des
Erblassers  Geschwister,  sondern  auf  alle  Verwandte,
ist  dagegen  auch  beschränkt  auf  den  Fall,  wo  der
Vater  sein  nuzerchelschos  Kind  mit  mehr,  als  mit
den  Alimenten  bedachte;  die  Bestimmung  des  §.  13
Nr.  1  greift  nicht  Plaß,  wo  eine  andere  Person,
als  der  Erzeuger,  ein  uneheliches  Kind  zum  Erben
einsetzt2).

Dem  angegebenen  Grunde  des  Gesetzes  gemäß
sind  daher  auch  im  §.  13  Nr.  1  ausdrücklich  die
nicht  legitimirten  unehelichen  Kinder  genannt;
es  hat  sonach  der  Richter  bei  Anwendung  dieser
Gesetzesstelle  bezüglich  der  persönlichen  Verhältnisse
deß#  eingesetzten  Erben  nichts  zu  prüfen,  als  ob  das
Kindschaftsverhältniß  desselben  zum  Erblasser  ein
außereheliches  ist  und  ob  keine  Legitimation  erfolgte;
er  hat  insbesondere  die  Frage,  ob  der  eingesetzte
Erbe  eine  ehrlose  oder  bemackelte  Person  sei,  gar
nicht  aufzuwerfen  und  zu  prüfen.  —

Eine  von  der  vorangeführten  ganz  ver  schiedene
Bestimmung  enthält  der  §.  14  Nr.  3  a.  a.  O.
Hier  handelt  es  sich  nicht  um  die  passive  Testabilität
  der  außerehelichen  Kinder,  sondern  um  ein  bedingtes
  Notherbrecht  der  Geschwister  des  Erblassers-Daß
  der  §.  14  Nr.  3  nicht  von  einer  Intestabilität
spreche,  ergibt  sich  schon  daraus,  daß  ja  die  nach
derselben  instituirten  Personen  ihr  testamentarisches
Erbrecht  unverkümmert  erhalten,  soferne  der  Erblaffer,
seinen  Geschwistern  den  Pflichttheil  zuwendet.

Nur  die  Geschwister  des  Erblassers,  und.  auch.
viese  nur,  wenn  sie  weder  rechtmäßig  enterbt,  noch
in  dem  Pflichttheile.  eingesetzt  sind,  können  nach  §.  14
Nr.  3  die  Erbeinsetzung  anfechten,  während  diese
nach  §.  13  Nr.  1  auch  von  entfernteren  Verwandtei

2)  Vol.  die  Aumerk.  zimi  G.  13  Mt.  1  Il.  4.