Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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tragenen Posten sowie etwaige Beschränkungen des Verfügungsrechts über dieselben 
zu vermerken. 
Die Nebenspalte „Löschungen“ in der zweiten Hauptspalte ist für die 
Löschung der Veränderungen, die Hauptspalte „Löschungen“ zur Löschung der 
in der ersten Hauptspalte eingetragenen Posten bestimmt. 
§. 11. 
Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Akten angelegt, in denen die 
darauf bezüglichen Schriftstücke und Verhandlungen gesammelt werden. 
§. 12. 
Die Einsicht der Grundbücher ist Jedem, die Einsicht der Grundakten nur 
demjenigen gestattet, welcher nach dem Ermessen der Grundbuchbehörde ein 
rechtliches Interesse dabei hat. 
III. Zuständigkeit der Grundbuchbehörde und Verfahren. 
§. 13. 
Die Bearbeitung der Grundbuchsachen gehört zur Zuständigkeit der zur 
Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten, welche den 
Bezirkshauptleuten beziehungsweise Stationschefs die Bearbeitung übertragen 
können. 
§. 14. 
Die Grundbuchbehörde verfährt, soweit nicht etwas Anderes vorgeschrieben 
ist, nur auf Antrag. 
Die Anträge werden mündlich bei der Grundbuchbehörde angebracht oder 
schriftlich eingereicht. Mündliche Anträge auf Eintragungen oder Löschungen sind 
von der Grundbuchbehörde aufzunehmen. 
§. 15. 
Schriftliche, zu einer Eintragung oder Löschung erforderliche Anträge und 
Urkunden sowie die Vollmachten von Personen, welche als Bevollmächtigte 
Anträge stellen oder Erklärungen abgeben, müssen gerichtlich oder notariell auf- 
genommen oder beglaubigt sein. Jedoch bedürfen schriftliche Anträge, welchen 
die beglaubigten Urkunden beiliegen, in denen die Betheiligten die beantragte 
Eintragung oder Löschung schon bewilligt haben, keiner besonderen Beglaubigung. 
Der Aufnahme eines besonderen Protokolls über die Beglaubigung oder 
der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht. 
§. 16. 
Anträge auf Eintragungen oder Löschungen in der zweiten oder dritten 
Abtheilung bedürfen, sofern sie auf Grund gerichtlicher Entscheidungen gestellt 
werden, keiner Beglaubigung.
	        
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