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tragenen Posten sowie etwaige Beschränkungen des Verfügungsrechts über dieselben
zu vermerken.
Die Nebenspalte „Löschungen“ in der zweiten Hauptspalte ist für die
Löschung der Veränderungen, die Hauptspalte „Löschungen“ zur Löschung der
in der ersten Hauptspalte eingetragenen Posten bestimmt.
§. 11.
Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Akten angelegt, in denen die
darauf bezüglichen Schriftstücke und Verhandlungen gesammelt werden.
§. 12.
Die Einsicht der Grundbücher ist Jedem, die Einsicht der Grundakten nur
demjenigen gestattet, welcher nach dem Ermessen der Grundbuchbehörde ein
rechtliches Interesse dabei hat.
III. Zuständigkeit der Grundbuchbehörde und Verfahren.
§. 13.
Die Bearbeitung der Grundbuchsachen gehört zur Zuständigkeit der zur
Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten, welche den
Bezirkshauptleuten beziehungsweise Stationschefs die Bearbeitung übertragen
können.
§. 14.
Die Grundbuchbehörde verfährt, soweit nicht etwas Anderes vorgeschrieben
ist, nur auf Antrag.
Die Anträge werden mündlich bei der Grundbuchbehörde angebracht oder
schriftlich eingereicht. Mündliche Anträge auf Eintragungen oder Löschungen sind
von der Grundbuchbehörde aufzunehmen.
§. 15.
Schriftliche, zu einer Eintragung oder Löschung erforderliche Anträge und
Urkunden sowie die Vollmachten von Personen, welche als Bevollmächtigte
Anträge stellen oder Erklärungen abgeben, müssen gerichtlich oder notariell auf-
genommen oder beglaubigt sein. Jedoch bedürfen schriftliche Anträge, welchen
die beglaubigten Urkunden beiliegen, in denen die Betheiligten die beantragte
Eintragung oder Löschung schon bewilligt haben, keiner besonderen Beglaubigung.
Der Aufnahme eines besonderen Protokolls über die Beglaubigung oder
der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht.
§. 16.
Anträge auf Eintragungen oder Löschungen in der zweiten oder dritten
Abtheilung bedürfen, sofern sie auf Grund gerichtlicher Entscheidungen gestellt
werden, keiner Beglaubigung.