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Imgleichen bedürfen keiner Beglaubigung Urkunden und Anträge der
öffentlichen Behörden der Schutzgebiete, des Reichs oder eines Bundesstaats.
§. 17.
Sind die zur Eintragung oder Löschung erforderlichen Urkunden oder
Vollmachten von einer ausländischen Behörde ausgestellt oder beglaubigt und ist
die Befugniß dieser Behörde zur Ausstellung öffentlicher Urkunden nicht durch
Staatsverträge des Deutschen Reichs verbürgt oder sonst der Grundbuchbehörde
bekannt, so muß die Befugniß der ausländischen Behörde zur Aufnahme des
Aktes und deren Unterschrift auf gesandtschaftlichem oder konsularischem Wege
festgestellt werden.
§. 18.
Auf den Anträgen sowohl als auf den Urkunden ist der Zeitpunkt des
Einganges genau anzugeben.
Dieselben bleiben in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bei den
Grundakten.
§. 19.
Die Verfügungen auf die Anträge sind von der Grundbuchbehörde zu
erlassen.
Die auf Grund der Verfügungen vorzunehmenden Eintragungen können
von einem Beamten der Grundbuchbehörde (Grundbuchführer) ausgeführt werden.
In diesem Falle soll die Verfügung den Inhalt der Eintragung wörtlich angeben.
Bei allen Einschreibungen in das Grundbuch ist der Tag der Einschreibung
anzugeben, die in die zweite und dritte Abtheilung einzutragenden Posten sind
in jeder Abtheilung mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die Einschreibungen
sind im Grundbuche von der Grundbuchbehörde und, sofern sie von dem Grund-
buchführer vorgenommen sind, auch von diesem zu unterzeichnen.
§. 20.
Die Grundbuchbehörde hat die Rechtsgültigkeit der Eintragungs= oder
Löschungsbewilligung nach Form und Inhalt zu prüfen.
Ergiebt die Prüfung für die beantragte Eintragung oder Löschung ein
Hinderniß, so hat die Grundbuchbehörde dasselbe dem Antragsteller bekannt
zu machen.
§. 21.
Werden mehrere, zwar an sich begründete, aber einander widersprechende
Anträge auf Eintragung des Eigenthums vorgelegt, bevor auf einen der Anträge
die Eintragung bewirkt ist, so ist diese bis zur Erledigung des Widerspruchs
auszusetzen.
§. 22.
Sind außer dem Falle des §. 21 aus mehreren Eintragungsgesuchen für
dasselbe Grundstück Eintragungen zu bewirken, so erfolgen sie in der durch den