Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Imgleichen bedürfen keiner Beglaubigung Urkunden und Anträge der 
öffentlichen Behörden der Schutzgebiete, des Reichs oder eines Bundesstaats. 
§. 17. 
Sind die zur Eintragung oder Löschung erforderlichen Urkunden oder 
Vollmachten von einer ausländischen Behörde ausgestellt oder beglaubigt und ist 
die Befugniß dieser Behörde zur Ausstellung öffentlicher Urkunden nicht durch 
Staatsverträge des Deutschen Reichs verbürgt oder sonst der Grundbuchbehörde 
bekannt, so muß die Befugniß der ausländischen Behörde zur Aufnahme des 
Aktes und deren Unterschrift auf gesandtschaftlichem oder konsularischem Wege 
festgestellt werden. 
§. 18. 
Auf den Anträgen sowohl als auf den Urkunden ist der Zeitpunkt des 
Einganges genau anzugeben. 
Dieselben bleiben in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bei den 
Grundakten. 
§. 19. 
Die Verfügungen auf die Anträge sind von der Grundbuchbehörde zu 
erlassen. 
Die auf Grund der Verfügungen vorzunehmenden Eintragungen können 
von einem Beamten der Grundbuchbehörde (Grundbuchführer) ausgeführt werden. 
In diesem Falle soll die Verfügung den Inhalt der Eintragung wörtlich angeben. 
Bei allen Einschreibungen in das Grundbuch ist der Tag der Einschreibung 
anzugeben, die in die zweite und dritte Abtheilung einzutragenden Posten sind 
in jeder Abtheilung mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die Einschreibungen 
sind im Grundbuche von der Grundbuchbehörde und, sofern sie von dem Grund- 
buchführer vorgenommen sind, auch von diesem zu unterzeichnen. 
§. 20. 
Die Grundbuchbehörde hat die Rechtsgültigkeit der Eintragungs= oder 
Löschungsbewilligung nach Form und Inhalt zu prüfen. 
Ergiebt die Prüfung für die beantragte Eintragung oder Löschung ein 
Hinderniß, so hat die Grundbuchbehörde dasselbe dem Antragsteller bekannt 
zu machen. 
§. 21. 
Werden mehrere, zwar an sich begründete, aber einander widersprechende 
Anträge auf Eintragung des Eigenthums vorgelegt, bevor auf einen der Anträge 
die Eintragung bewirkt ist, so ist diese bis zur Erledigung des Widerspruchs 
auszusetzen. 
§. 22. 
Sind außer dem Falle des §. 21 aus mehreren Eintragungsgesuchen für 
dasselbe Grundstück Eintragungen zu bewirken, so erfolgen sie in der durch den
	        
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