Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1069 — 
Die Eintragung des Erwerbers erfolgt auf dessen Antrag, sofern die er— 
forderlichen Nachweise beigebracht sind. 
Sie soll außer dem Falle der rechtskräftigen Verurtheilung des Eigenthümers 
zur Bewilligung der Eintragung nur stattfinden, wenn eine in gerichtlicher oder 
notarieller Form aufgenommene Urkunde über das der Veräußerung zu Grunde 
liegende Rechtsgeschäft beigebracht wird. 
§. 26. 
Ist das Eigenthum an einem Grundstücke, für welches bereits ein Grund- 
buchblatt angelegt ist, in anderer Weise als durch freiwillige Veräußerung über- 
gegangen, so wird der Erwerber auf seinen Antrag als Eigenthümer eingetragen, 
sofern der Eigenthumsübergang nachgewiesen ist. 
Die Eintragung des Eigenthums von Erben erfolgt auf Grund einer 
amtlichen Erbbescheinigung oder auf Grund eines sonstigen glaubhaften Nachweises. 
§. 27. 
In den Fällen, in denen der Erwerb des Eigenthums ohne freiwillige 
Veräußerung stattgefunden hat, kann der Eigenthümer von der Grundbuchbehörde 
durch Geldstrafen bis zu je einhundertfünfzig Mark zur Eintragung seines Eigen- 
thums angehalten werden, wenn ein dinglich oder zu einer Eintragung Berech- 
tigter dieselbe beantragt. 
Bestreitet der angebliche Eigenthümer die Thatsachen, welche zur Begründung 
des Antrags geltend gemacht sind, so ist der Antragsteller auf den Prozeßweg 
zu verweisen. 
§. 28. 
Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen Grundstück ab- 
gezweigt werden soll, auf ein anderes Blatt zu übertragen ist, so muß das ein- 
zutragende Grundstück nach den im §. 7 bestimmten Merkmalen unter Beifügung 
einer die Lage und Größe des Grundstücks in beglaubigter Form ergebenden 
Karte bezeichnet werden. 
§. 29. 
Die Eintragung von dinglichen Rechten außer den Hypotheken, von Be— 
schränkungen des Verfügungsrechts des Eigenthümers, von Vormerkungen zur 
Erhaltung des Rechtes auf Eintragung des Eigenthums oder auf Eintragung 
eines dinglichen Rechtes erfolgt in der ersten Hauptspalte der zweiten Abtheilung, 
wenn die Bewilligung des eingetragenen oder seine Eintragung gleichzeitig er— 
langenden Eigenthümers beigebracht wird oder eine zuständige Behörde darum 
ersucht. 
Die Einwilligung des Eigenthümers wird durch ein rechtskräftiges Urtheil 
auf Eintragung ersetzt. 
§. 30. 
Beschränkungen des Verfügungsrechts über ein in der zweiten Abtheilung 
eingetragenes Recht werden neben demselben in der zweiten Hauptspalte vermerkt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.