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Die Eintragung des Erwerbers erfolgt auf dessen Antrag, sofern die er—
forderlichen Nachweise beigebracht sind.
Sie soll außer dem Falle der rechtskräftigen Verurtheilung des Eigenthümers
zur Bewilligung der Eintragung nur stattfinden, wenn eine in gerichtlicher oder
notarieller Form aufgenommene Urkunde über das der Veräußerung zu Grunde
liegende Rechtsgeschäft beigebracht wird.
§. 26.
Ist das Eigenthum an einem Grundstücke, für welches bereits ein Grund-
buchblatt angelegt ist, in anderer Weise als durch freiwillige Veräußerung über-
gegangen, so wird der Erwerber auf seinen Antrag als Eigenthümer eingetragen,
sofern der Eigenthumsübergang nachgewiesen ist.
Die Eintragung des Eigenthums von Erben erfolgt auf Grund einer
amtlichen Erbbescheinigung oder auf Grund eines sonstigen glaubhaften Nachweises.
§. 27.
In den Fällen, in denen der Erwerb des Eigenthums ohne freiwillige
Veräußerung stattgefunden hat, kann der Eigenthümer von der Grundbuchbehörde
durch Geldstrafen bis zu je einhundertfünfzig Mark zur Eintragung seines Eigen-
thums angehalten werden, wenn ein dinglich oder zu einer Eintragung Berech-
tigter dieselbe beantragt.
Bestreitet der angebliche Eigenthümer die Thatsachen, welche zur Begründung
des Antrags geltend gemacht sind, so ist der Antragsteller auf den Prozeßweg
zu verweisen.
§. 28.
Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen Grundstück ab-
gezweigt werden soll, auf ein anderes Blatt zu übertragen ist, so muß das ein-
zutragende Grundstück nach den im §. 7 bestimmten Merkmalen unter Beifügung
einer die Lage und Größe des Grundstücks in beglaubigter Form ergebenden
Karte bezeichnet werden.
§. 29.
Die Eintragung von dinglichen Rechten außer den Hypotheken, von Be—
schränkungen des Verfügungsrechts des Eigenthümers, von Vormerkungen zur
Erhaltung des Rechtes auf Eintragung des Eigenthums oder auf Eintragung
eines dinglichen Rechtes erfolgt in der ersten Hauptspalte der zweiten Abtheilung,
wenn die Bewilligung des eingetragenen oder seine Eintragung gleichzeitig er—
langenden Eigenthümers beigebracht wird oder eine zuständige Behörde darum
ersucht.
Die Einwilligung des Eigenthümers wird durch ein rechtskräftiges Urtheil
auf Eintragung ersetzt.
§. 30.
Beschränkungen des Verfügungsrechts über ein in der zweiten Abtheilung
eingetragenes Recht werden neben demselben in der zweiten Hauptspalte vermerkt.