Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 31. 
Die Löschung der Eintragungen in der zweiten Abtheilung erfolgt auf 
Antrag des eingetragenen oder seine Eintragung gleichzeitig erlangenden Eigen— 
thümers. 
Zur Begründung des Antrags ist die Löschungsbewilligung des Berechtigten 
oder dessen rechtskräftige Verurtheilung zur Löschung erforderlich. 
Eine durch einstweilige Verfügung angeordnete Eintragung ist auch dann 
zu löschen, wenn eine vollstreckbare Entscheidung vorgelegt wird, durch welche die 
einstweilige Verfügung aufgehoben wird. 
V. Eintragungen und Löschungen in der dritten Abtheilung. 
§. 32. 
Die Eintragung einer Hypothek erfolgt: 
1. wenn der eingetragene oder seine Eintragung gleichzeitig erlangende 
Eigenthümer sie bewilligt oder wenn ein Urtheil beigebracht wird, durch 
welches er zur Bestellung der Hypothek rechtskräftig verurtheilt ist; 
2. wenn der Gläubiger auf Grund eines Urtheils, durch welches der 
Eigenthümer (Nr. 1) zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an 
ihn rechtskräftig verurtheilt ist, die Eintragung seiner Forderung 
beantragt; 
3. wenn eine zuständige Behörde um die Eintragung ersucht. 
§. 33. 
Die Eintragungsbewilligung muß auf den Namen eines bestimmten Gläu- 
bigers lauten, den Schuldgrund erwähnen, das verpfändete Grundstück bezeichnen, 
eine bestimmte Summe in der Landeswährung, den Zinssatz oder die Bemerkung 
der Zinslosigkeit, den Anfangstag der Verzinsung und die Bedingungen der 
Rückzahlung angeben. 
Wenn die Größe eines Anspruchs zur Zeit der Eintragung noch unbestimmt 
ist (Kautionshypotheken), so muß der höchste Betrag eingetragen werden, bis zu 
welchem das Grundstück haften soll. 
§. 34. 
In die erste Hauptspalte der dritten Abtheilung werden auch die Vor- 
merkungen zur Erhaltung des Rechtes auf eine Hypothek eingetragen. 
Die Eintragung wird bewirkt: · 
1. wenn der eingetragene oder seine Eintragung gleichzeitig erlangende 
Eigenthümer sie bewilligt; 
2. wenn der Gläubiger auf Grund eines Arrestbefehls, eines für vor- 
läufig vollstreckbar erklärten Urtheils oder eines sonstigen Schuldtitels,
	        
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