Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  47.

Ueber  die  Eintragung  einer  Hypothek  wird  eine  Hypothekenurkunde  in  der
Art  gebildet,  daß  auf  der  Schuldurkunde  oder  einem  mit  Schnur  und  Stempel
damit  zu  verbindenden  Blatte  die  Eintragung  nach  dem  von  dem  Gouverneur
zu  bestimmenden  Formulare  vermerkt  wird.

Auf  die  Bildung  der  Hypothekenurkunde  kann  verzichtet  werden.

§.  48.

Ist  eine  Hypothekenurkunde  gebildet,  so  wird  jede  bei  der  Hypothek  ein—
getragene  Veränderung  (Abtretung,  Verpfändung,  Beschränkung  des  Verfügungs—
rechts  u.  s.  w.)  sowie  die  bewirkte  gänzliche  oder  theilweise  Löschung  auf  der
Urkunde  von  der  Grundbuchbehörde  unter  Beifügung  ihrer  Unterschrift  und  ihres
Siegels  vermerkt.

Bei  Löschung  der  ganzen  Hypothek  wird  außerdem  der  Eintragungsvermerk
durchstrichen.

§.  49.

Erfolgt  eine  Theilabtretung,  so  ist  von  der  Hypothekenurkunde  eine  ge—
richtlich  oder  notariell  beglaubigte  Abschrift  anzufertigen  und  zugleich  auf  die
Haupturkunde  der  Vermerk,  welcher  Theil  der  Hypothek  abgetreten  ist,  und  auf
die  beglaubigte  Abschrift  der  Vermerk  zu  setzen,  für  wen  und  über  welchen  Theil
der  Hypothek  die  Abschrift  gefertigt  ist.

Soll  die  Theilabtretung  eingetragen  werden,  so  sind  die  Haupturkunde
und  die  beglaubigte  Abschrift  der  Grundbuchbehörde  vorzulegen;  die  Eintragung
der  Abtretung  ist  gemäß  §.  48  auf  beiden  Urkunden  zu  vermerken.

VII.  Erste  Anlegung  des  Grundbuchblatts.
§.  50.

Die  erste  Anlegung  des  Grundbuchblatts  erfolgt  auf  Antrag  des  Eigenthümers.
  Derselbe  kann  zur  Stellung  des  Antrags  nur  in  den  Fällen  des
§.  27  angehalten  werden.

§.  51.

Mit  dem  Antrage  hat  der  Antragsteller  durch  Urkunden,  Bescheinigungen
öffentlicher  Behörden  oder  auf  andere  Weise  glaubhaft  zu  machen,  daß  er  das
Grundstück  als  Eigenthümer  erworben  oder  im  ungestörten  Besitze  hat.

In  dem  Antrag  ist  das  einzutragende  Grundstück  nach  den  im  §.  7  bestimmten

  Merkmalen  zu  bezeichnen.
Dem  Antrag  ist  eine  aus  der  Flurkarte  entnommene,  das  Grundstück

veranschaulichende  Karte  sowie  ein  Auszug  aus  der  Mutterrolle  beizufügen.

§.  52.

Insoweit  Flurbücher  und  Mutterrollen  noch  nicht  angelegt  sind  oder  die

Vermessung  des  Grundstücks  und  die  Aufnahme  einer  Karte  zur  Zeit  unaus-167*