Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  1075  —
§.  57.

Sind  in  Gemäßheit  der  Verordnung,  betreffend  das  Aufgebot  von  Land—
ansprüchen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiete,  vom  2.  April  1893  (Reichs-Gesetzbl.
  §.  143)  Landansprüche  als  rechtsgültig  anerkannt  worden  und  wird
mit  Rücksicht  hierauf  die  Eigenthumseintragung  beantragt,  so  kann  das  Grundbuchblatt
  ohne  Erlaß  eines  Aufgebots  angelegt  werden,  falls  nach  dem  Ermessen
der  Grundbuchbehörde  keine  Bedenken  obwalten.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  dem
Antrag  auf  Eintragung  des  Grundstücks  eine  Ueberweisung  von  früher  herrenlosem
  Lande  zu  Grunde  liegt  und  die  Ueberweisung  nach  Maßgabe  eines  mit
der  Regierung  abgeschlossenen  Vertrags  oder  einer  von  dieser  ertheilten  Berechtigung
erfolgt  ist.

In  beiden  Fällen  erfolgt  nach  Anlegung  des  Grundbuchblatts  eine  Aufforderung
  an  alle  diejenigen,  welche  ein  zur  Eintragung  in  die  zweite  und  dritte
Abtheilung  des  Grundbuchs  geeignetes  Recht  an  dem  Grundstück  in  Anspruch
nehmen,  ihre  Rechte  und  Ansprüche  bis  zu  einem  bestimmten  Termin  anzumelden
und  glaubhaft  zu  machen,  widrigenfalls  auf  ihre  Rechte  und  Ansprüche  bei
etwaigen  anderweitigen  Anträgen  auf  Eintragungen  in  die  genannten  Grundbuchsabtheilungen
  nicht  gerücksichtigt  werde.  Hierbei  finden  die  Bestimmungen  der
§§.  54  bis  56  sinngemäße  Anwendung.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  finden  auch  Anwendung,  wenn
die  als  rechtsgültig  anerkannten  Landansprüche  oder  die  Ansprüche  aus  Üeberweisungen
  von  früher  herrenlosem  Lande  (Absatz  1  dieses  Paragraphen)  im  Wege
der  Rechtsnachfolge  auf  den  Antragsteller  übergegangen  sind.

VIII.  Schlusbestimmungen.

§.  58.

Der  Gouverneur  hat  die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen
Bestimmungen  zu  erlassen  und  den  Zeitpunkt  festzusetzen,  mit  welchem  diese  Ver—
ordnung  in  den  einzelnen  Bezirken  (§.  5)  in  Kraft  tritt.

§.  59.
Die  Kosten  für  die  Bearbeitung  der  Grundbuchsachen  werden  nach  dem
beigefügten  Tarif  erhoben.
Gegeben  Marmor-Palais,  den  5.  Oktober  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.