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§. 57.
Sind in Gemäßheit der Verordnung, betreffend das Aufgebot von Land—
ansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 2. April 1893 (Reichs-Gesetzbl.
§. 143) Landansprüche als rechtsgültig anerkannt worden und wird
mit Rücksicht hierauf die Eigenthumseintragung beantragt, so kann das Grundbuchblatt
ohne Erlaß eines Aufgebots angelegt werden, falls nach dem Ermessen
der Grundbuchbehörde keine Bedenken obwalten. Das Gleiche gilt, wenn dem
Antrag auf Eintragung des Grundstücks eine Ueberweisung von früher herrenlosem
Lande zu Grunde liegt und die Ueberweisung nach Maßgabe eines mit
der Regierung abgeschlossenen Vertrags oder einer von dieser ertheilten Berechtigung
erfolgt ist.
In beiden Fällen erfolgt nach Anlegung des Grundbuchblatts eine Aufforderung
an alle diejenigen, welche ein zur Eintragung in die zweite und dritte
Abtheilung des Grundbuchs geeignetes Recht an dem Grundstück in Anspruch
nehmen, ihre Rechte und Ansprüche bis zu einem bestimmten Termin anzumelden
und glaubhaft zu machen, widrigenfalls auf ihre Rechte und Ansprüche bei
etwaigen anderweitigen Anträgen auf Eintragungen in die genannten Grundbuchsabtheilungen
nicht gerücksichtigt werde. Hierbei finden die Bestimmungen der
§§. 54 bis 56 sinngemäße Anwendung.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch Anwendung, wenn
die als rechtsgültig anerkannten Landansprüche oder die Ansprüche aus Üeberweisungen
von früher herrenlosem Lande (Absatz 1 dieses Paragraphen) im Wege
der Rechtsnachfolge auf den Antragsteller übergegangen sind.
VIII. Schlusbestimmungen.
§. 58.
Der Gouverneur hat die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen
Bestimmungen zu erlassen und den Zeitpunkt festzusetzen, mit welchem diese Ver—
ordnung in den einzelnen Bezirken (§. 5) in Kraft tritt.
§. 59.
Die Kosten für die Bearbeitung der Grundbuchsachen werden nach dem
beigefügten Tarif erhoben.
Gegeben Marmor-Palais, den 5. Oktober 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.