Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  1076  —
Anlage.

Kostentarif

für

Grundbuchsachen.



§.  1.

Für  die  Eintragungen  des  Eigenthums  einschließlich  der  voraufgehenden  Verhandlungen
  sowie  für  Eintragung  des  Erwerbspreises  oder  der  Werthschätzung:

bei  Grundstücken  von  1  Hektar  Fläche  .  ...  5  Mark,
von  mehr  als  1  Hektar  bis  100  Hektar  Fläche  10 Mark
von  mehr  als  100  Hektar  bis  500  Hektar  Fläche  20 Mark
von  mehr  als  500  Hektar  bis  1000  Hektar  Fläche  30 Mark
von  mehr  als  1000  Hektar  bis  5  000  Hektar  Fläche  40 Mark
von  mehr  als  5.000  Hektar  bis  10  000  Hektar  Fläche  80 Mark
von  mehr  als  10  000  Hektar  Fläche  ..  .  100 Mark

Für  die  Eintragung  des  Eigenthümers  bei  Anlegung  des  Grundbuchblatts
einschließlich  des  vorgängigen  Verfahrens  wird  die  Hälfte  der  vorstehenden  Kosten
als  Zuschlag  erhoben.

Bei  Abschreibung  eines  Theilstücks  und  Uebertragung  desselben  auf  ein
anderes  Grundbuchblatt  werden  Kosten  nach  §.  1  nur  für  die  Eintragung  auf
letzteres  berechnet.

Im  Falle  des  §.  52  der  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  an
unbeweglichen  Sachen  in  Deutsch-Südwestafrika,  wird  behufs  der  Berechnung
der  Kosten  die  Größe  des  Grundstücks  von  der  Grundbuchbehörde  abgeschätzt.

§.  2.
Für  jede  endgültige  Eintragung  in  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung
und  alle  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte:

a)  von  dem  Betrage  bis  zu  500  Mark:

von  je  100  Mark  .  ...  ...  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  0,50  Mark,
b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  5000  Mark:
von  je  100  Mark  ....  .  ...  0,20 Mark

c)  von  dem  Mehrbetrage:
von  je  100  Mark  .  .  .  .  .  .  ..  0,10 Mark