Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1077 — 
§. 3. 
Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen und 
Verfügungsbeschränkungen die Hälfte der Sätze des §. 2. 
§. 4. 
Für jede Löschung und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte die Hälfte 
der zu §. 2 und §. 3 für die Eintragung bestimmten Sätze. 
§. 5. 
Für die Aufnahme von mündlichen Anträgen, welche den Eintragungen 
oder Löschungen im Grundbuch als Grundlage dienen, oder für die gerichtliche 
Beglaubigung solcher Anträge sowie für die vorgeschriebenen Benachrichtigungen 
der Betheiligten werden besondere Gebühren nicht erhoben. 
§. 6. 
Für 
a) die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Grundbuch- 
blatts drei Fünftel der Sätze zu §. 1, jedoch nicht über 10 Mark 
b) die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des Titels und der ersten 
Abtheilung des Grundbuchblatts die Hälfte der Sätze zu §. 1, jedoch 
nicht über 5 Mark. 
§. 7 
Ergiebt sich bei Berechnung der Kosten in den Fällen der §§. 2, 4 und 6 
ein geringerer Betrag als 1 Mark, so wird letzterer Betrag in Ansatz gebracht. 
§. 8. 
Für die Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten ist jedesmal der 
Betrag von 0,50 Mark zu entrichten. 
§. 9. 
Werden Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkung von Eintragungen 
nothwendig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundakten 
bestimmten Abschrift zurückgefordert, so sind für jede angefangene Seite der auf 
Anordnung der Grundbuchbehörde zu fertigenden Abschrift 0,20 Mark zu entrichten. 
Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Abschriften erfolgt 
kostenfrei. 
§. 10. 
Wird der Antrag auf Eintragung des Eigenthümers als unbegründet zurück- 
gewiesen, so hat der Antragsteller ein Viertel der im §. 1 bestimmten Kosten 
zu zahlen.
	        
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