Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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welches  die  Einleitung  der  Strafvollstreckung  zu  verfügen  zuständig  ist,  in  das  Zellengefängniß
  einzuliefern,  wenn  die  zu  vollziehende  Strafe  in  Gefängnißstrafe  von  mindestens
sechsmonatlicher  und  höchstens  dreijähriger  Dauer  oder  in  Zuchthausstrafe  von  höchstens
dreijähriger  Dauer  besteht  und  der  Verurtheilte  zur  Zeit  der  That  das  sechsundzwanzigste
Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  hatte.

Ungeachtet  des  Vorhandenseins  dieser  Voraussetzungen  hat  die  Einlieferung  in  das
Zellengefüängniß  zu  unterbleiben  und  ist  die  Einlieferung  in  das  Landesgefängniß,  beziehungsweise
  in  das  Zuchthaus  vorzunehmen,  wenn  wegen  körperlicher  oder  geistiger
Gebrechen  oder  Schwäche  des  Verurtheilten  oder  wegen  der  mit  Rücksicht  auf  seinen
Gemüthszustand  von  der  Einzelhaft  für  ihn  zu  besorgenden  Nachtheile  die  abgesonderte
Verwahrung  desselben  in  der  Zelle  nicht  thunlich  erscheint.  Insbesondere  sind  von
der  Einlieferung  in  das  Zellengefängniß  ausgeschlossen:  Blinde,  Schwachsichtige,  Taube,
Schwerhörige,  Krüppelhafte,  Epileptische,  Gemüthskranke,  Solche,  bei  welchen  eine  Anlage
  zu  Geisteskrankheit  anzunehmen  ist,  körperlich  oder  geistig  so  Herabgekommene,  daß
sie  zu  regelmäßiger  Beschäftigung  sich  nicht  eignen.

Ist  es  im  einzelnen  Falle  zweifelhaft,  ob  ein  Umstand,  welcher  die  Einlieferung  in
das  Zellengefängniß  als  unthunlich  erscheinen  lassen  würde,  vorliege  oder  nicht,  so  hat
das  Gericht  vor  der  Beschlußfassung  die  geeigneten  thatsächlichen  Erhebungen  zu  pflegen.
Auch  ist  vor  der  Beschlußfassung  der  Staatsanwalt  um  seine  Ansicht  zu  vernehmen,
und  es  kann  derselbe  seinerseits  durch  Stellung  eines  Antrags  auf  Unterlassung  der  Einlieferung
  in  das  Zellengefängniß  eine  spezielle  Prüfung  der  Frage  durch  das  Gericht
veranlassen.

8.  3.

Wenn  in  anderen  als  in  den  im  §.  2  bezeichneten  Fällen  der  Verurtheilung  einer
Person  männlichen  Geschlechts  zu  einer  Gefängnißstrafe  oder  zu  einer  zeitigen  Zuchthausstrafe
  das  erkennende  Gericht  die  Vollziehung  der  Strafe  in  Einzelhaft,  anstatt  in
gemeinsamer  Haft,  im  Hinblick  auf  die  Individualität  des  Verurtheilten  als  besonders
angemessen  erachtet,  so  ist  dasselbe  ermächtigt,  die  Einlieferung  in  das  Zellengefängniß
anzuordnen,  falls  die  Dauer  der  zu  vollziehenden  Strafe  mehr  als  vier  Wochen  beträgt,
und  fünf  Jahre  nicht  übersteigt.

Die  dießfällige  Verfügung  ist  getrennt  von  dem  Urtheil  zu  erlassen  und  eine  beglaubigte
  Abschrift  derselben  den  Einlieferungspapieren  anzuschließen.