Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1078 — 
§. 11. 
Außer den in den vorstehenden Paragraphen bezeichneten Kosten werden 
die baaren Auslagen erhoben, welche durch das Verfahren verursacht sind. 
§. 12. 
Die Grundbuchbehörde kann die Einleitung des Verfahrens von der Zahlung 
eines Vorschusses der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen. 
§. 13. 
Der Gouverneur ist befugt, für bestimmte Zwecke oder für einzelne Fälle 
die Gebühren ganz oder zum Theil außer Ansatz zu lassen. 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 

	        
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