Reichs-Gesetzblatt
Nr1.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Staatsanwaltschaft bei den Gerichten der Schutzgebiete.
S. 1. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. S. 2.
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(Nr. 2438.) Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Staatsanwaltschaft bei den Gerichten
der Schutzgebiete. Vom 13. Dezember 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen v.
verordnen auf Grund des §. 3 Nr. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse
der deutschen Schutzgebiete (Reichs- Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs,
was folgt:
In den vor Gerichtsbehörden der Schutzgebiete anhängigen Strafsachen
tritt, sofern es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt, die Mitwirkung einer
Staatsanwaltschaft bei der Hauptverhandlung in erster Instanz, bei der Einlegung
von Rechtsmitteln und bei dem Verfahren in zweiter Instanz ein.
Der Staatsanwalt wird von dem obersten Beamten des Schutzgebiets
bestellt. Die Auswahl erfolgt aus der Zahl der Beamten des Schutzgebiets.
Sofern dies nicht ausführbar ist, können andere geeignete Gerichtseingesessene als
Staatsanwälte bestellt werden.
Der Staatsanwalt untersteht der Aufsicht und Leitung des obersten Beamten
des Schutzgebiets.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 13. Dezember 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 1
Ausgegeben zu Berlin den 12. Januar 1898.