Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  107  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  I2.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr  1898.  S.  107.  —
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  S.  137.  —  Gesetz  wegen  Verwendung  überschüssiger  Reichseinnahmen
  zur  Schuldentilgung.  S.  138.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats
für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1898.  S.  140.









(Nr.  2455.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1898.  Vom  31.  März  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
–  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1898  bis  31.  März  1899  wird,  wie  folgt,  festgestellt:

in  Ausgabe
auf  1  433 790  723  Mark,  nämlich
auf  1 240  727 617  Mark  an  fortdauernden,
auf  135  636  115  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und
auf  57 426  991  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordent-lichen Etats
in  Einnahme
auf  1 433 790  723  Mark.

§.  2.
Der  diesem  Gesetz  als  zweite  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1898  bis  31.  März  1899
wird  auf  144  000  Mark  festgestellt.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  April  1898.