Full text : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$3.  Geschichtliche  Entwicklung  des  deutschen  Verwaltungsrechts.  33

bisher  das  kanonische  Recht  beherrscht  hatte.  Auf  sie  warf
sich  die  neue  fürstliche  Allmacht.  Die  aus  Frankreich  übernommene
  Theorie  vom  jus  politiae  (la  police)  unternahm  es,
die  erweiterte  Zuständigkeit  der  Staatsgewalt  zu  rechtfertigen.°
  Das  jus  politiae  sprach  dem  Landesherrn  Recht  und
Pflicht  zu,  mit  obrigkeitlicher  Gewalt  die  Gefahren  abzuwenden,
die  der  irdischen  Glückseligkeit,  d.  h.  der  Sicherheit  und  der
Wohlfahrt  der  Bürger  drohen.  Das  Ziel  des  jus  politiae  wurde
die  Herstellung  des  „guten  Zustandes  des  Staatswesens“  (-politia).
  Was  das  Interesse  der  ‚Policey‘‘  erforderte,  durfte  der  Landesherr
  anordnen.  Über  die  Notwendigkeit  einer  Anordnung
und  über  die  hierbei  zur  Anwendung  zu  bringenden  Mittel,  entschied
  seine  freie  ‚„Konvenienz‘“‘.*e  Damit  war  aber  der  Grund
gelegt  für  die  absolute  Fürstengewalt;  der  Polizeistaat  war  fertig.

Die  neuen  Aufgaben,  insbesondere  die  Verwirklichung  der
Wohlfahrt  der  Bürger,  so  wie  sie  der  Polizeistaat  auffaßte,  bedingten
  eine  weitgehende  Einmischung  der  Obrigkeit  in  die  Privatsphäre
  der  Bürger.  Sie  wurde  zunächst  durch  keine  Rechtsschranke
  gemäßigt.  Denn  mit  voller  Schärfe  entwickelte  sich
nunmehr  der  Gegensatz  zwischen  Justiz  und  Polizei  (Regierung).  Die
Polizeigewalt  durfte  der  Fürst  nach  freiem  Ermessen  handhaben.”
Die  Normen,  nach  denen  die  Beamten  die  Verwaltung  zu  führen
hatten,  waren  Dienstanweisungen,  keine  Rechtsvorschriften.  Die
Justiz  allein  urteilte  nach  Rechtsätzen.  Justizsachen  und  Polizeisachen
  wurden  so  die  zwei  Pole  der  Staatstätigkeit.  ‚Fürs  Gemeinwohl,
  aus  Gründen,  wobei  vom  Rechte  ganz  abgesehen  wird,  sorgt
die  Polizeigewalt  in  Abwendung  künftiger  Übel,  und  solange  nur
von  diesem  Standpunkt  ausgegangen,  solange  nicht  auf  die  Rechte
eines  benachteiligten  Individuums  Rücksicht  genommen  wird,
so  lange  ist  die  Sache  nicht  Justizsache‘  (Gönner).”  Daher  das

5  S.  auch  unten  $  23.

6  In  diesem  Sinne  konnte  Gönner,  Teutsches  Staatsrecht,  1804,
$  328,  S.  550,  behaupten,  es  gebe  kein  Polizeirecht  (Verwaltungsrecht).
Ebenso  G.  H.  v.  Berg,  Handbuch  des  Teutschen  Policeyrechts,  IV  S.  1ff.
(„gibt  es  ein  Policeyrecht?‘‘).

”  Gönner,  Handbuch  des  deutschen  gemeinen  Prozesses,  2.  Aufl.,
II  (1804)  8.  1ff.,  insbes.  S.  59  („Berichtigung  des  Begriffs  der  Justizsachen‘).


8  Gönner,  Handbuch  des  deutschen  gemeinen  Prozesses  II  S.  44.

Fleiner,  Institutionen  des  Deutschen  Verwaltungsrechts.  3.  Aufl.  3