Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

Beiträge  z.  Lehre  v.  d.  Befugnissen  d.  Gewerbsinhaber.  101

selben  kein  Schluß  auf  andere  Genossen  desselben
Gewerbes  gemacht  werden  könne.
2)  Allgemeine  Polizeivorschriften.

Die  Rücksicht  auf  das  Gemeinwohl  hat  mannigfache
  allgemeine  polizeiliche  Verordnungen  und
Vorschriften  hervorgerufen,  durch  welche  entweder
die  Besugnisse  einzelner  Gewerbe  festgesetzt  oder  die
Ausübung  verselben  Beschränkungen  unterworfen
werden.  Derlei  allgemeinen  Polizeivorschriften,
welche  sich  auf  die  ganze  Gewerbsklasse  erstrecken,
hat  sich  jeder  Gewerböinhaber,  wie  überhaupt  jeder
Unterthan,  der  den  Gesetzen  des  Staates  unterworfen
  ist,  zu  unterziehen,  er  mag  nun  in  Folge
einer  bloßen  Konzession  gewerbsberechtiget  oder  Eigenthümer
  einer  realen  Gerechtsame  seyn  ?).  Sowie
  der  angehende  Gewerbsmann  in  das  Gewerbe
tritt,  ist  er  auch  allen  jenen  allgemeinen  Polizeivorschriften
  unterworfen,  welche  für  die  ganze  Gewerbsklasse
  gelten.  ·

Solche  Polizeivorschriften,  deren  schon  in  den
ältesten  Zeiten  bestanden,  kommen  daher  auch  nach
dem  Erscheinen  des  Gewerbsgesetzes  vom  11.  Sept.
1825  als  Normen  zur  Beurtheilung  der  Befugnisse
eines  Gewerbsinhabers  in  Betracht,  was  im  Art.  5,
Nr.  1  desselben  deutlich  ausgesprochen  ist.

So  enthalten  z.  B.  Normen  über  die  Befugnisse
  der  Gewerbsinhaber:

a)  bezüglich  der  Apotheker  die  Apothekenordnung
  vom  27.  Januar  1842  0,  insbesondere  in
Kap.  IV,  §.  31,  welches  von  den  Befugnissen  der
Apotheker  spricht;  ,

b)  über  die  Bader  die  Instruktion  über  die
Befugnisse,  Obliegenheiten  und  Verhältnisse  der
Bader  vom  4.  Nov.  1836  ");

2)  Siehe  Seuffert's  Komment.  1.  GO.  Bd.  I,  S.  154.

4)  Regbl.  1842,  St.  X,  S.  257  —
6)  Kreisbl.  v.  Oberbayern  1836,  S.  1533  u.  1539.

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