Beiträge z. Lehre v. d. Befugnissen d. Gewerbsinhaber. 101
selben kein Schluß auf andere Genossen desselben
Gewerbes gemacht werden könne.
2) Allgemeine Polizeivorschriften.
Die Rücksicht auf das Gemeinwohl hat mannigfache
allgemeine polizeiliche Verordnungen und
Vorschriften hervorgerufen, durch welche entweder
die Besugnisse einzelner Gewerbe festgesetzt oder die
Ausübung verselben Beschränkungen unterworfen
werden. Derlei allgemeinen Polizeivorschriften,
welche sich auf die ganze Gewerbsklasse erstrecken,
hat sich jeder Gewerböinhaber, wie überhaupt jeder
Unterthan, der den Gesetzen des Staates unterworfen
ist, zu unterziehen, er mag nun in Folge
einer bloßen Konzession gewerbsberechtiget oder Eigenthümer
einer realen Gerechtsame seyn ?). Sowie
der angehende Gewerbsmann in das Gewerbe
tritt, ist er auch allen jenen allgemeinen Polizeivorschriften
unterworfen, welche für die ganze Gewerbsklasse
gelten. ·
Solche Polizeivorschriften, deren schon in den
ältesten Zeiten bestanden, kommen daher auch nach
dem Erscheinen des Gewerbsgesetzes vom 11. Sept.
1825 als Normen zur Beurtheilung der Befugnisse
eines Gewerbsinhabers in Betracht, was im Art. 5,
Nr. 1 desselben deutlich ausgesprochen ist.
So enthalten z. B. Normen über die Befugnisse
der Gewerbsinhaber:
a) bezüglich der Apotheker die Apothekenordnung
vom 27. Januar 1842 0, insbesondere in
Kap. IV, §. 31, welches von den Befugnissen der
Apotheker spricht; ,
b) über die Bader die Instruktion über die
Befugnisse, Obliegenheiten und Verhältnisse der
Bader vom 4. Nov. 1836 ");
2) Siehe Seuffert's Komment. 1. GO. Bd. I, S. 154.
4) Regbl. 1842, St. X, S. 257 —
6) Kreisbl. v. Oberbayern 1836, S. 1533 u. 1539.
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