Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Unberührt bleibt die nach §. 8 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 
dem Kaiser zustehende Befugniß, allgemeine Vorschriften darüber zu erlassen, 
unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Oeffentlichkeit der Verhandlung 
wegen Gefährdung der Disziplin auszuschließen hat. 
§. 284. 
Die Verkündung des Urtheils und der Urtheilsgründe erfolgt öffentlich. 
Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann für die Verkündung 
der Urtheilsgründe oder eines Theiles derselben die Oeffentlichleit aus einem der 
im §. 283 bezeichneten Gründe ausgeschlossen werden. 
§.  285. 
Die Verhandlung über die Ausschließung der Oeffentlichkeit findet in nicht 
öffentlicher Sitzung statt. Der Beschluß, welcher die Oeffentlichkeit ausschließt, 
muß öffentlich verkündet werden. Bei der Verkündung ist anzugeben, aus 
welchem der im §. 283 bezeichneten Gründe die Ausschließung erfolgt. 
§. 286. 
Ist die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder wegen 
Gefährdung militärdienstlicher Interessen ausgeschlossen, so kann das Gericht den 
anwesenden Personen die Geheimhaltung von Thatsachen, welche durch die Ver- 
handlung, durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des 
Prozesses zu ihrer Kenntniß gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in 
das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. 
§. 287. 
Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen ist aktiven Militärpersonen nur 
insoweit gestattet, als dieselben im Range nicht unter dem Angeklagten und, 
wenn mehrere Personen verschiedenen militärischen Ranges angeklagt sind, nicht 
unter dem Range des höchstgestellten Mitangeklagten stehen. Doch kann auch 
in diesen Fällen dem Verletzten der Zutritt gestattet werden. 
§.  288. 
Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann weiblichen, sowie un- 
erwachsenen und solchen Personen versagt werden, welche sich nicht im Besitze 
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welche in einer der Würde des Gerichts 
nicht entsprechenden Weise erscheinen. 
Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen 
von dem Vorsitzenden gestattet werden; dem Verletzten ist der Zutritt, sofern nicht 
die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen ist, stets 
zu gestatten. Das Gericht kann aus Gründen der Disziplin die Entfernung des 
Verletzten anordnen, wenn derselbe zu den Personen des aktiven Heeres oder der 
aktiven Marine gehört.
	        
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