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Unberührt bleibt die nach §. 8 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874
dem Kaiser zustehende Befugniß, allgemeine Vorschriften darüber zu erlassen,
unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Oeffentlichkeit der Verhandlung
wegen Gefährdung der Disziplin auszuschließen hat.
§. 284.
Die Verkündung des Urtheils und der Urtheilsgründe erfolgt öffentlich.
Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann für die Verkündung
der Urtheilsgründe oder eines Theiles derselben die Oeffentlichleit aus einem der
im §. 283 bezeichneten Gründe ausgeschlossen werden.
§. 285.
Die Verhandlung über die Ausschließung der Oeffentlichkeit findet in nicht
öffentlicher Sitzung statt. Der Beschluß, welcher die Oeffentlichkeit ausschließt,
muß öffentlich verkündet werden. Bei der Verkündung ist anzugeben, aus
welchem der im §. 283 bezeichneten Gründe die Ausschließung erfolgt.
§. 286.
Ist die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder wegen
Gefährdung militärdienstlicher Interessen ausgeschlossen, so kann das Gericht den
anwesenden Personen die Geheimhaltung von Thatsachen, welche durch die Ver-
handlung, durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des
Prozesses zu ihrer Kenntniß gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in
das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
§. 287.
Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen ist aktiven Militärpersonen nur
insoweit gestattet, als dieselben im Range nicht unter dem Angeklagten und,
wenn mehrere Personen verschiedenen militärischen Ranges angeklagt sind, nicht
unter dem Range des höchstgestellten Mitangeklagten stehen. Doch kann auch
in diesen Fällen dem Verletzten der Zutritt gestattet werden.
§. 288.
Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann weiblichen, sowie un-
erwachsenen und solchen Personen versagt werden, welche sich nicht im Besitze
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welche in einer der Würde des Gerichts
nicht entsprechenden Weise erscheinen.
Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen
von dem Vorsitzenden gestattet werden; dem Verletzten ist der Zutritt, sofern nicht
die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen ist, stets
zu gestatten. Das Gericht kann aus Gründen der Disziplin die Entfernung des
Verletzten anordnen, wenn derselbe zu den Personen des aktiven Heeres oder der
aktiven Marine gehört.