Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen können von dem die 
Verhandlung Führenden zurückgewiesen werden. 
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht. 
§. 294. 
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe des Angeklagten, des Ver— 
theidigers, der Zeugen und der Sachverständigen. 
§. 295. 
Nachdem der Aufruf erfolgt ist, verliest der Vorsitzende die Namen der 
zur Hauptverhandlung berufenen Richter und weist den Angeklagten auf die Be- 
stimmung des §. 125 Absatz 1 hin. 
§. 296. 
An die Verlesung der Richterliste schließt sich die Beeidigung der nicht- 
ständigen Richter. Dieselbe erfolgt bei den Standgerichten durch den Vorsitzenden, 
bei den Kriegsgerichten durch den die Verhandlung führenden Kriegsgerichtsrath. 
Der den Eid Abnehmende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: 
»Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die 
Pflichten eines Richters getreulich zu erfüllen und Ihre Stimmen nach 
bestem Wissen und Gewissen abzugeben.« 
Die betreffenden Richter leisten den Eid, indem sie die Worte sprechen: 
»Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.« 
Die Schwörenden sollen bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. 
Die Bestimmung des §. 42 Absatz 3 findet Anwendung. 
Stehen an demselben Tage mehrere Verhandlungen an, zu denen dasselbe 
Richterpersonal berufen ist, so genügt es, daß der Vorsitzende in den späteren 
Verhandlungen auf den in einer vorhergegangenen Verhandlung geleisteten Richter— 
eid verweist. 
§. 297. 
Nach der Bildung des Gerichts (§§. 295, 296) läßt der Vorsitzende die 
Zeugen abtreten. Hierauf erfolgt die Verhandlung in der Sache selbst. 
Dieselbe beginnt mit der Vernehmung des Angeklagten über seine persön- 
lichen Verhältnisse. Hieran schließt sich die Verlesung der Anklageverfügung durch 
den Vertreter der Anklage. 
Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe 
des §. 173. 
§. 298. 
Nach der Vernehmung des Angeklagten erfolgt die Beweisaufnahme. 
Es bedarf eines Gerichtsbeschlusses, wenn ein Beweisantrag abgelehnt 
werden soll, oder wenn die Vornahme einer Beweishandlung eine Aussetzung 
der Hauptverhandlung erforderlich macht. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 192
	        
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