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Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen können von dem die
Verhandlung Führenden zurückgewiesen werden.
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
§. 294.
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe des Angeklagten, des Ver—
theidigers, der Zeugen und der Sachverständigen.
§. 295.
Nachdem der Aufruf erfolgt ist, verliest der Vorsitzende die Namen der
zur Hauptverhandlung berufenen Richter und weist den Angeklagten auf die Be-
stimmung des §. 125 Absatz 1 hin.
§. 296.
An die Verlesung der Richterliste schließt sich die Beeidigung der nicht-
ständigen Richter. Dieselbe erfolgt bei den Standgerichten durch den Vorsitzenden,
bei den Kriegsgerichten durch den die Verhandlung führenden Kriegsgerichtsrath.
Der den Eid Abnehmende richtet an die zu Beeidigenden die Worte:
»Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die
Pflichten eines Richters getreulich zu erfüllen und Ihre Stimmen nach
bestem Wissen und Gewissen abzugeben.«
Die betreffenden Richter leisten den Eid, indem sie die Worte sprechen:
»Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.«
Die Schwörenden sollen bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
Die Bestimmung des §. 42 Absatz 3 findet Anwendung.
Stehen an demselben Tage mehrere Verhandlungen an, zu denen dasselbe
Richterpersonal berufen ist, so genügt es, daß der Vorsitzende in den späteren
Verhandlungen auf den in einer vorhergegangenen Verhandlung geleisteten Richter—
eid verweist.
§. 297.
Nach der Bildung des Gerichts (§§. 295, 296) läßt der Vorsitzende die
Zeugen abtreten. Hierauf erfolgt die Verhandlung in der Sache selbst.
Dieselbe beginnt mit der Vernehmung des Angeklagten über seine persön-
lichen Verhältnisse. Hieran schließt sich die Verlesung der Anklageverfügung durch
den Vertreter der Anklage.
Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe
des §. 173.
§. 298.
Nach der Vernehmung des Angeklagten erfolgt die Beweisaufnahme.
Es bedarf eines Gerichtsbeschlusses, wenn ein Beweisantrag abgelehnt
werden soll, oder wenn die Vornahme einer Beweishandlung eine Aussetzung
der Hauptverhandlung erforderlich macht.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 192