Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 306. 
Das Protokoll über die Aussage eines vor der Hauptrerhandlung ver- 
nommenen Zeugen, welcher in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das 
Zeugniß zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen, die Aussage auch 
nicht in anderer Weise festgestellt werden. 
§. 307. 
Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Thatsache nicht 
mehr erinnert, so kann der hierauf bezügliche Theil des Protokolls über seine 
frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden. 
Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender 
Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung 
der Hauptverhandlung festgestellt oder gehoben werden kann. 
§. 308. 
Erklärungen des Angeklagten, welche in einem von einem Untersuchungs- 
führer aufgenommenen oder gerichtlichen Protokoll enthalten sind, können zum 
Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständniß verlesen werden. 
Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender 
Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung 
der Hauptverhandlung festgestellt oder gehoben werden kann. 
§. 309. 
In den Fällen der §§. 307, 308 ist die Verlesung und der Grund der- 
selben auf Antrag des Angeklagten oder des Vertreters der Anklage im Proto- 
kolle zu erwähnen. 
§. 310. 
Die ein Zeugniß oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen militärischer 
Vorgesetzter, Zeugnisse über Vorstrafen, die ein Gutachten enthaltenden Erklärungen 
öffentlicher Behörden, sowie ärztliche Atteste über Körperverletzungen, welche nicht 
zu den schweren gehören, können verlesen werden. 
Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann 
das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des 
Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gerichte zu be- 
zeichnen. 
§. 311. 
Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mit- 
angeklagten, sowie nach Verlesung eines jeden Schriftstücks soll der Angeklagte 
gefragt werden, ob er etwas zu erklären habe.
	        
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