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Der Präsident des Reichsmilitärgerichts hat behufs weiterer Veranlassung
mit dem zuständigen Gerichtsherrn sich in Verbindung zu setzen.
§. 413.
Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch den Senatspräsidenten nach
Vorschrift des §. 327 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
Frist von drei Tagen eine solche von einer Woche tritt.
§. 414.
Erfolgt zu Gunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urtheils wegen
Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, und erstreckt sich das Urtheil,
soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, welche die Revision nicht
oder wegen anderer Beschwerdepunkte eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob
sie gleichfalls dieselbe Revisionsbeschwerde eingelegt hätten.
Dasselbe gilt, wenn mehrere Personen bei derselben strafbaren Handlung
als Thäter, Theilnehmer, Begünstiger oder Hehler betheiligt und hiervon ein
Theil durch vorausgegangene militärgerichtliche Erkenntnisse abgeurtheilt ist.
§. 415.
Das Gericht, an welches die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche und militärdienstliche Beurtheilung,
welche der Aufhebung des Urtheils zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung
zu Grunde zu legen.
War das Urtheil nur von dem Angeklagten oder zu Gunsten desselben
angefochten worden, so darf das neue Urtheil eine härtere Strafe als die in
dem aufgehobenen erkannte nicht verhängen. Die einer Gesammtstrafe zu Grunde
liegenden Einzelstrafen dürfen nicht höher als in dem aufgehobenen Urtheile be-
messen werden.
Vierter Titel.
Bestätigung der im ordentlichen Verfahren ergangenen Urtheile.
§. 416.
Urtheile, die durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar sind,
werden mit einer Bestätigungsorder versehen.
In der Bestätigungsorder ist zum Ausdrucke zu bringen, daß das Urtheil
rechtskräftig geworden und, soweit es auf Verurtheilung lautet, zu voll-
strecken ist.
Die Bestätigungsorder ist dem Angeklagten bekannt zu machen.
§. 417.
Auf Strafverfügungen (§. 349) finden die Bestimmungen des §. 416 keine
Anwendung.
Reichs= Gesetzbl. 1898. 195