Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Instanz erlassen, so setzt das Gericht erster Instanz die Gesammtstrafe fest. Sind 
die Urtheile von Gerichten verschiedener Kontingente erlassen, so ist die Entscheidung 
von dem Reichsmilitärgerichte zu treffen. 
Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung; vor der Entscheidung 
ist dem Vertreter der Anklage und dem Verurtheilten Gelegenheit zu geben, An- 
träge zu stellen und zu begründen. 
Gegen die Entscheidung findet, insofern sie nicht vom Reichsmilitärgericht 
erlassen ist, die Rechtsbeschwerde an das obere Gericht statt. 
§. 462. 
Die Vollstreckung der auf Geldstrafe lautenden Urtheile und der über eine 
Vermögensstrafe ergangenen Entscheidungen erfolgt im Wege des Verwaltungs- 
zwangsverfahrens nach Maßgabe der dafür geltenden landesherrlichen Be- 
stimmungen. 
Die Intendanturen bilden die zur Anordnung und Leitung des Zwangs- 
verfahrens zuständigen Vollstreckungsbehörden. 
§. 463. 
Kann eine verhängte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, und ist die Fest- 
setzung der für diesen Fall eintretenden Freiheitsstrafe unterlassen worden, so ist 
die Geldstrafe durch Verfügung des Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit in 
die entsprechende Freiheitsstrafe umzuwandeln. Die Verfügung ist von einem 
richterlichen Militärjustizbeamten mit zu unterzeichnen. 
§. 464. 
Bestehen über die Auslegung eines Strafurtheils oder über die Berechnung 
der erkannten Strafe Zweifel, oder sind Einwendungen gegen die Zulässigkeit der 
Strafvollstreckung erhoben, so ist die Entscheidung des Gerichts, welches erkannt 
hat, einzuholen. 
Dasselbe gilt, wenn nach Maßgabe der §§. 455, 456 Einwendungen 
gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufschub der Strafvollstreckung er- 
hoben werden. 
Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; der Gerichts- 
herr kann jedoch den Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. 
Die Bestimmungen des §. 461 Absatz 3 und 4 finden entsprechende An- 
wendung.
	        
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