Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 470. 
Sind Strafverfolgungsmaßregeln durch eine wider besseres Wissen gemachte 
oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Anzeige veranlaßt worden, so kann der 
Gerichtsherr, nach Beginn der Hauptverhandlung das Gericht dem Anzeigenden, 
nachdem derselbe gehört worden, die der Militärjustizverwaltung und dem Be- 
schuldigten erwachsenen baaren Auslagen auferlegen. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung findet gegen die Ver- 
fügung des Gerichtsherrn die Rechtsbeschwerde an den höheren Gerichtsherrn, 
gegen die Entscheidung des Gerichts die Rechtsbeschwerde an das obere Gericht 
statt. Das obere Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung. 
§. 471. 
Erfolgt die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Zurücknahme des- 
jenigen Antrags, durch welchen dasselbe bedingt war, so sind deim Antragsteller 
die der Militärjustizuerwaltung und die dem Beschuldigten erwachsenen baaren 
Auslagen zur Last zu legen. 
Wird in dem Falle des §. 249 Absatz 3 auf Freisprechung oder Einstellung 
des Verfahrens erkannt, so kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten der 
Militärjustizverwaltung und die dem Beschuldigten erwachsenen nothwendigen 
Auslagen ganz oder theilweise zur Last legen. Vor der Entscheidung ist der 
Antragsteller zu hören. 
Die Bestimmungen des §. 470 Absatz 2 finden Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 1. Dezember 1898. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe.
	        
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