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Das Entsprechende gilt für die Militärgerichte, wenn seitens bürgerlicher
Gerichte durch nicht mehr anfechtbare Entscheidungen die Unzuständigkeit aus—
gesprochen ist, weil die Sache zur Zuständigkeit der Militärgerichte gehöre.
§. 15.
Geht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen eine aktive Militärperson
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf die bürgerlichen Behörden über, so
erfolgt die Strafvollstreckung durch die Behörden des Heimathsstaats, wenn ent-
weder die strafbare Handlung außerhalb des Bundesgebiets verübt worden ist,
oder der Verurtheilte sich im Gebiete des Heimathsstaats aufhält; in anderen
Fällen erfolgt die Strafvollstreckung durch die bürgerlichen Behörden des Bundes-
staats, in dessen Gebiete die strafbare Handlung verübt worden ist.
§. 16.
In den Fällen, in welchen nach §. 42 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs
oder nach anderweiten gesetzlichen Bestimmungen auf Einziehung, Vernichtung
oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen selbständig erkannt werden kann,
finden, wenn im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person der Militär-
gerichtsstand begründet sein würde, die Bestimmungen der §§. 477 bis 479 der
bürgerlichen Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag
von dem Gerichtsherrn bei demjenigen Gerichte zu stellen ist, in dessen Bezirke
die strafbare Handlung begangen ist oder die Gegenstände sich befinden.
§. 17.
Auf die Berufsthätigkeit der zum Auftreten vor den Militärgerichten zu-
gelassenen Rechtsanwälte (vergl. §. 341 Nr. 5 der Militärstrafgerichtsordnung)
finden der §. 150 der burgerlichen Strafprozeßordnung und die Gebührenordnung
für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 176) entsprechende
Anwendung.
Im Sinne des §. 63 der Gebührenordnung stehen den Strafkammern die
Kriegsgerichte, dem Reichsgerichte das Reichsmilitärgericht gleich.
§. 18.
Wer die nach §. 286 der Militärstrafgerichtsordnung ihm auferlegte Pflicht
der Geheimhaltung durch unbefugte Mittheilung verletzt, wird mit Geldstrafe bis
zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
bestraft. Gegen Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres oder der
aktiven Marine tritt Freiheitsstrafe (Mi litärstrafgesetzbuch §. 16) bis zu sechs
Monaten ein; die Ahndung kann in leichteren Fällen im Disziplinarweg erfolgen
(§. 3 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuche).
Soweit im militärgerichtlichen Verfahren die Öffentlichkeit der Verhandlung
wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder der militärdienstlichen Interessen
(§. 283 der Militärstrafgerichtsordnung) ausgeschlossen war, dürfen Berichte über