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die Verhandlung durch die Presse nicht veröffentlicht werden. Das Gleiche gilt
auch nach der Beendigung des Verfahrens in Betreff der Veröffentlichung der
Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke des Verfahrens. Zuwider-
handlungen unterliegen der im Absatz 1 bestimmten Strafe.
§. 19.
Die in den Fällen der §§. 345, 355, 374 der Civilprozeßordnung und
der §§. 50, 69, 77 der bürgerlichen Strafprozeßordnung den Militärgerichten
zugewiesene Festsetzung der Strafe erfolgt durch den Gerichtsherrn nach Maßgabe
des §. 97 Absatz 2 ff. der Militärstrafgerichtsordnung; die den Militärgerichten
zugewiesene Vollstreckung der Strafe erfolgt auf Anordnung des Gerichtsherrn.
§. 20.
Soweit reichs= oder landesrechtlich den Auditeuren außerhalb des Bereichs
der Militärstrafrechtspflege Handlungen der streitigen oder freiwilligen Gerichts-
barkeit, Verrichtungen der Staatsanwaltschaft oder andere juristische Geschäfte
zugewiesen sind, treten an die Stelle der Auditeure die Kriegsgerichtsräthe oder
Oberkriegsgerichtsräthe.
§. 21.
Außerhalb des Gebiets der Militärstrafrechtspflege können im Verwaltungs-
wege den Kriegsgerichtsräthen oder Oberkriegsgerichtsräthen dienstliche Verrichtungen
insoweit übertragen werden, als es sich um Geschäfte der freiwilligen Gerichts-
barkeit oder andere juristische Geschäfte im Bereiche der Militärverwaltung handelt.
§. 22.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Tritt die Militärstrafgerichtsordnung nicht mit Beginn des Kalenderjahrs
in Kraft, so gilt das angefangene Kalenderjahr als erstes Geschäftsjahr.
§. 23.
Die am Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung bei den
bürgerlichen Gerichten anhängigen Strafsachen, für welche nach den Vorschriften
der Militärstrafgerichtsordnung in Zukunft die Militärgerichte zuständig sein
würden, gehen an die letzteren nur dann über, wenn das Hauptverfahren noch
nicht eröffnet worden war.
§. 24.
Für die am Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung
anhängigen militärgerichtlichen Strafsachen gilt Folgendes:
1. Die Erledigung einer anhängigen Strafsache erfolgt nach den Vor-
schriften der Militärstrafgerichtsordnung.
2. War vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung
ein Endurtheil erster Instanz ergangen, so finden auf die Erledigung
Reichs.- Gesetzbl. 1898. 197