Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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die Verhandlung durch die Presse nicht veröffentlicht werden. Das Gleiche gilt 
auch nach der Beendigung des Verfahrens in Betreff der Veröffentlichung der 
Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke des Verfahrens. Zuwider- 
handlungen unterliegen der im Absatz 1 bestimmten Strafe. 
§. 19. 
Die in den Fällen der §§. 345, 355, 374 der Civilprozeßordnung und 
der §§. 50, 69, 77 der bürgerlichen Strafprozeßordnung den Militärgerichten 
zugewiesene Festsetzung der Strafe erfolgt durch den Gerichtsherrn nach Maßgabe 
des §. 97 Absatz 2 ff. der Militärstrafgerichtsordnung; die den Militärgerichten 
zugewiesene Vollstreckung der Strafe erfolgt auf Anordnung des Gerichtsherrn. 
§.  20. 
Soweit reichs= oder landesrechtlich den Auditeuren außerhalb des Bereichs 
der Militärstrafrechtspflege Handlungen der streitigen oder freiwilligen Gerichts- 
barkeit, Verrichtungen der Staatsanwaltschaft oder andere juristische Geschäfte 
zugewiesen sind, treten an die Stelle der Auditeure die Kriegsgerichtsräthe oder 
Oberkriegsgerichtsräthe. 
§. 21. 
Außerhalb des Gebiets der Militärstrafrechtspflege können im Verwaltungs- 
wege den Kriegsgerichtsräthen oder Oberkriegsgerichtsräthen dienstliche Verrichtungen 
insoweit übertragen werden, als es sich um Geschäfte der freiwilligen Gerichts- 
barkeit oder andere juristische Geschäfte im Bereiche der Militärverwaltung handelt. 
§.  22. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Tritt die Militärstrafgerichtsordnung nicht mit Beginn des Kalenderjahrs 
in Kraft, so gilt das angefangene Kalenderjahr als erstes Geschäftsjahr. 
§. 23. 
Die am Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung bei den 
bürgerlichen Gerichten anhängigen Strafsachen, für welche nach den Vorschriften 
der Militärstrafgerichtsordnung in Zukunft die Militärgerichte zuständig sein 
würden, gehen an die letzteren nur dann über, wenn das Hauptverfahren noch 
nicht eröffnet worden war. 
§. 24. 
Für die am Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung 
anhängigen militärgerichtlichen Strafsachen gilt Folgendes: 
1. Die Erledigung einer anhängigen Strafsache erfolgt nach den Vor- 
schriften der Militärstrafgerichtsordnung. 
2. War vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung 
ein Endurtheil erster Instanz ergangen, so finden auf die Erledigung 
Reichs.- Gesetzbl. 1898. 197
	        
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