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der Sache bis zur rechtskräftigen Entscheidung die bisherigen Prozeß—
gesetze Anwendung.
3. Wird ein vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichts-
ordnung ergangenes Endurtheil erster Instanz aufgehoben und die
Sache zur nochmaligen Entscheidung verwiesen, so regelt sich das
weitere Verfahren nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung.
4. War das vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichts-
ordnung ergangene Urtheil ein die Bestrafung eines Fahnenflüchtigen
betreffendes Ungehorsams-(Kontumazial-) Urtheil) so regelt sich das nach
der Rückkehr des Verurtheilten einzuleitende gewöhnliche Verfahren
nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung. In dem ergehenden
neuen Urtheil ist das frühere Ungehorsams-(Kontumazial-) Urtheil auf-
zuheben. Hinsichtlich einer bereits eingezogenen Geldstrafe finden die
bisherigen Bestimmungen Anwendung.
5. Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen
Verfahrens sind die Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung auch
dann maßgebend, wenn das Urtheil vor dem Tage des Inkrafttretens
der Militärstrafgerichtsordnung erlassen oder rechtskräftig geworden war.
6. Auf die Strafvollstreckung finden die Vorschriften der Militärstrafgerichts-
ordnung Anwendung, auch wenn die Strafe nach den bisherigen Vor-
schriften über das Verfahren erkannt ist.
§. 25.
Ueber die Aufhebung der bestehenden Militärgerichte und staatsanwalt—
schaftlichen Behörden bei denselben, sowie darüber, ob und inwieweit solche mit
Rücksicht auf die Vorschrift des §. 24 Nr. 2 einstweilen fortbestehen, oder welche
Beamte im Falle der Aufhebung an die Stelle der bisherigen Militärjustizbeamten
treten sollen, wird für die Marine durch Kaiserliche Verordnung, im Uebrigen
durch Verordnung des betreffenden Kontingentsherrn Bestimmung getroffen.
Für die Fälle des §. 24 Nr. 2 können die Befugnisse der obersten Militär-
gerichte durch Kaiserliche Verordnung auf Antrag der Kontingentsherren dem
Reichsmilitärgericht übertragen werden.
§. 26.
Die bei den aufgehobenen Behörden etatsmäßig angestellten Beamten
müssen sich ihre anderweite Verwendung nach Maßgabe der in den §§. 27 bis 31
enthaltenen Bestimmungen gefallen lassen.
§. 27.
Die richterlichen Militärjustizbeamten, die Beamten der Militärstaatsanwalt-
schaft und die rechtskundigen Sekretäre bei den Militärgerichten sind als Militär-
richter im Sinne der Militärstrafgerichtsordnung, oder als Beamte der Militär-
anwaltschaft beim Reichsmilitärgericht anzustellen.