Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

24

Einlieferung  der  Sendung  ausnahmsweise  erfolgt  ist.  Bei  den  von  Landpostboten  angenommenen
  Sendungen  mit  Postvorschuß  erfolgt  die  Ausstellung  des  Nachnahmescheins
erst  durch  die  Postanstalt;  der  Landpostbote  hat  jedoch  bei  der  Annahme  solcher  Gegenstände
  stets  einen  Zwischenschein  (Abschnitt)  zu  ertheilen,  solchen  aber  womöglich  beim
nächsten  Botengange  gegen  den  von  der  Postanstalt  inzwischen  ausgestellten  Nachnahmeschein
  wieder  einzutauschen.

V.  Eine  Vorschußsendung  darf  nur  gegen  die  Berichtigung  des  Vorschußbetrages
ausgehändigt  werden.  Dieselbe  muß  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  spätestens  7  Tage
nach  dem  Eingange  zurückgesandt  werden,  wenn  sie  innerhalb  dieser  Frist  nicht  eingelöst
ist.  Dieses  gilt  auch  von  Vorschußsendungen  mit  dem  Vermerke  „postlagernd“.

VI.  Die  Zurückgabe  der  nicht  eingelösten  Vorschußsendungen  erfolgt  an  den  berechtigten
  Absender,  unter  Einforderung  des  im  Abs.  IV  erwähnten  Nachahmescheins  bezw.
gegen  Rückzahlung  des  empfangenen  Vorschußbetrages.  Ist  es  eine  Sendung  mit  Werthangabe,
  so  kommen  noch  die  Vorschriften  des  §.  46  in  Anwendung.

VII.  Erst  durch  die  Einlösung  einer  Vorschußsendung  erwächst  der  Aufgabe-Postanstalt
  die  Verbindlichkeit  zur  Auszahlung  des  Vorschußbetrages.  Von  der  erfolgten  Einlösung
  muß  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  mit  nächster  Post  Nachricht  gegeben  werden,
  und  diese  zahlt  hierauf  den  Vorschußbetrag  an  denjenigen  aus,  welcher  den  nach
Abk.  IV.  ertheilten  Nachnahmeschein  mit  Empfangsbescheinigung  versehen  zurückgibt.  Die
Postanstalt  ist  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Berechtigung  desjenigen,  welcher  den
Schein  vorlegt,  bezw.  die  Echtheit  der  Unterschrift  auf  dem  mit  dem  Namen  des  Empfangsberechtigten
  unterschriebenen  Nachnahmeschein  zu  prüfen.

VIII.  Wird  eine  Vorschußsendung,  auf  welche  der  Betrag  des  Vorschusses  an  den
Absender  gezahlt  worden  ist,  von  dem  Adressaten  nicht  eingelöst,  so  muß  der  Absender
den  erhobenen  Betrag  zurückzahlen.

IX.  Für  die  Vorschußsendungen  ist,  außer  dem  nachstehend  bezeichneten  Porto  bezw.
der  betreffenden  Versicherungsgebühr  (s.  §.  22  B.)  eine  Postvorschußgebühr  zu  entrichten,
welche  beträgt:  '

fürje35kr.(-1Mark)odereinenThcildavonMakr.(-2Pf.)untcr
AufnmdungdersichergebendenBruchtheileeineSKreuzersaufvolleKreuzer,
mindestens  aber  3  kr.  Mit  Einführung  der  Reichsmark-Rechnung  werden  erhoben:
  für  jede  Mark  oder  jeden  Theil  einer  Mark  2  Pf.  mindestens  aber