Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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(Nr. 2441.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den 
 Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 21. Januar 1898. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet 
(IV. Ausgabe vom 1. Januar 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 27), ist unter 
„Rußland.“ wie folgt berichtigt worden: 
1. Die unter 16. aufgeführte Weichselbahn hat nach ihrer Vereinigung 
mit der Warschau—Terespoler Eisenbahn die Bezeichnung 
„Weichselbahnen“ 
und die unter 17. aufgeführte Uralbahn die Bezeichnung 
„Perm—Tjumen Eisenbahn“ 
erhalten. 
2. Nr. 10, Warschau—Terespoler Eisenbahn, ist gestrichen worden. 
Berlin, den 21. Januar 1898. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
——“"“--— 
 
 
(Nr. 2442.) Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Uebereinkunft zwischen dem Reiche 
und Großbritannien über den Schutz der Rechte an Werken der Literatur 
 und Kunst. Vom 22. Januar 1898. 
Die in Gemäßheit des Zusatzartikels zur Berner Uebereinkunft, betreffend 
die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der 
Literatur und Kunst, vom 9. September 1886 (Reichs-Gesetzbl. 1887 S. 493) 
sowie der Nummer 4 des Schlußprotokolls zu dieser Uebereinkunft aufrechterhaltene 
Uebereinkunft zwischen dem Reiche und Großbritannien, betreffend den gegenseitigen 
Schutz der Rechte an Werken der Literatur und Kunst, vom 2. Juni 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 237) ist, nachdem sie in Großbritannien die staatsrechtliche 
Wirksamkeit verloren hat, auch deutscherseits durch den am 16. Dezember 1897 
erklärten Rücktritt außer Kraft gesetzt worden. 
Berlin, den 22. Januar 1898. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bülow. 
—— 
 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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