Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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(Nr.  2441.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  21.  Januar  1898.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet
(IV.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1897,  Reichs-Gesetzbl.  von  1897  S.  27),  ist  unter
„Rußland.“  wie  folgt  berichtigt  worden:

1.  Die  unter  16.  aufgeführte  Weichselbahn  hat  nach  ihrer  Vereinigung

mit  der  Warschau—Terespoler  Eisenbahn  die  Bezeichnung

„Weichselbahnen“
und  die  unter  17.  aufgeführte  Uralbahn  die  Bezeichnung

„Perm—Tjumen  Eisenbahn“
erhalten.

2.  Nr.  10,  Warschau—Terespoler  Eisenbahn,  ist  gestrichen  worden.
Berlin,  den  21.  Januar  1898.
Der  Reichskanzler.

Fürst  zu  Hohenlohe.

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(Nr.  2442.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Uebereinkunft  zwischen  dem  Reiche
und  Großbritannien  über  den  Schutz  der  Rechte  an  Werken  der  Literatur
  und  Kunst.  Vom  22.  Januar  1898.

Die  in  Gemäßheit  des  Zusatzartikels  zur  Berner  Uebereinkunft,  betreffend
die  Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der
Literatur  und  Kunst,  vom  9.  September  1886  (Reichs-Gesetzbl.  1887  S.  493)
sowie  der  Nummer  4  des  Schlußprotokolls  zu  dieser  Uebereinkunft  aufrechterhaltene
Uebereinkunft  zwischen  dem  Reiche  und  Großbritannien,  betreffend  den  gegenseitigen
Schutz  der  Rechte  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst,  vom  2.  Juni  1886
(Reichs-Gesetzbl.  S.  237)  ist,  nachdem  sie  in  Großbritannien  die  staatsrechtliche
Wirksamkeit  verloren  hat,  auch  deutscherseits  durch  den  am  16.  Dezember  1897
erklärten  Rücktritt  außer  Kraft  gesetzt  worden.

Berlin,  den  22.  Januar  1898.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Bülow.

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Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.