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(Nr. 2456.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des
Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 31. März 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1898 zur Bestreitung ein-
maliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der
Reichseisenbahnen mit 55 629 991 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses
Betrags im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem
Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird,
eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz-
anweisungen auszugeben.
§. 2.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen-
verwaltung (Reichs-Gesetzdl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als
vier Jahre ausgegeben werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 31. März 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.