Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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(Nr. 2456.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des 
Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 31. März 1898. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1898 zur Bestreitung ein- 
maliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der 
Reichseisenbahnen mit 55 629 991 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses 
Betrags im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem 
Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, 
eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
§. 2. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzdl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als 
vier Jahre ausgegeben werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Homburg v. d. H., den 31. März 1898. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 

	        
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