Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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  die  Grundsätze  für  die  Aufstellung  und  die  Prüfung  der  Bilanz;

4.  die  Bildung  eines  Reservefonds,  welcher  zur  Deckung  eines  aus  der  Bilanz
sich  ergebenden  Verlustes  zu  dienen  hat,  sowie  die  Art  dieser  Bildung,
insbesondere  den  Theil  des  jährlichen  Reingewinns,  welcher  in  den  Reservefonds
  einzustellen  ist,  und  den  Mindestbetrag  des  letzteren,  bis  zu  dessen
Erreichung  die  Einstellung  zu  erfolgen  hat.

§.  8.

Der  Aufnahme  in  das  Statut  bedürfen  Bestimmungen,  nach  welchen:

1.  die  Genossenschaft  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  wird;

2.  Erwerb  und  Fortdauer  der  Mitgliedschaft  an  den  Wohnsitz  innerhalb  eines
bestimmten  Bezirks  geknüpft  wird;

3.  das  Geschäftsjahr,  insbesondere  das  erste,  auf  ein  mit  dem  Kalenderjahre
nicht  zusammenfallendes  Jahr  oder  auf  eine  kürzere  Dauer,  als  auf  ein
Jahr,  bemessen  wird;

4.  über  gewisse  Gegenstände  die  Generalversammlung  nicht  schon  durch  einfache
  Stimmenmehrheit,  sondern  nur  durch  eine  größere  Stimmenmehrbeit
oder  nach  anderen  Erfordernissen  Beschluß  fassen  kann;

5.  die  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebes  auf  Personen,  welche  nicht  Mitglieder
  der  Genossenschaft  sind,  zugelassen  wird.

Genossenschaften,  bei  welchen  die  Gewährung  von  Darlehen  Zweck  des  Unternehmens
  ist,  dürfen  ihren  Geschäftsbetrieb,  soweit  er  in  einer  diesen  Zweck  verfolgenden
  Darlehnsgewährung  besteht,  nicht  auf  andere  Personen  außer  den  Mitgliedern
  ausdehnen.  Darlehnsgewährungen,  welche  nur  die  Anlegung  von  Geld
beständen  bezwecken,  fallen  nicht  unter  dieses  Verbot.

Als  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebes  gilt  nicht  der  Abschluß  von  Geschäften
mit  Personen,  welche  bereits  die  Erklärung  des  Beitritts  zur  Genossenschaft  unterzeichnet
  haben  und  von  derselben  zugelassen  sind.

Konsumvereine  (§.  1  Nr.  5)  dürfen  im  regelmäßigen  Geschäftsverkehr  Waaren
nur  an  ihre  Mitglieder  oder  deren  Vertreter  verkaufen.  Diese  Beschränkung  findet
auf  landwirthschaftliche  Konsumvereine,  welche  ohne  Haltung  eines  offenen  Ladens  die
Vermittelung  des  Bezugs  von  ihrer  Natur  nach  ausschließlich  für  den  landwirthschaftlichen
  Betrieb  bestimmten  Waaren  besorgen,  hinsichtlich  dieser  Waaren  keine
Anwendung.

§.  9.

Die  Genossenschaft  muß  einen  Vorstand  und  einen  Aufsichtsrath  haben.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  müssen  Genossen  sein
Gehören  der  Genossenschaft  einzelne  eingetragene  Genossenschaften  als  Mitglieder  an,
oder  besteht  die  Genossenschaft  ausschließlich  aus  solchen,  so  können  Mitglieder  der
letzteren  in  den  Vorstand  und  den  Aufsichtsrath  berufen  werden.

§.  10.

Das  Statut,  sowie  die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  in  das  Genossenschafts.
register  bei  dem  Gerichte  einzutragen,  in  dessen  Bezirke  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat.