Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(386  )

c)  Steueramtliche  Genehmigung  des  Betriebsplanes.
J.  23.

Entspricht  der  eingereichte  Betriebsplan  den  vorgeschriebenen  Erfordernissen,  so  ist  er
vom  Steueramte  zu  genehmigen  Letzteres  hat,  daß  solches  geschehen,  auf  beiden  Eremplarien
  zu  bemerken  und  das  eine  derselben,  nach  vorgängiger  Abstempelung,  dem  Brennerei-Inhaber
  auszuhändigen,  welcher  dasselbe  im  Berriebslokal,  in  einem  von  dem  Steueramte
bierzu  bestimmten  Behältnisse,  offen  anzuheften  verbunden  und  nunmehr  erst  das  Geschäfe
zu  beginnen  befugt  ist.

d)  Beobachtung  des  Betriebsplanes.
.  24.

Der  Gewerbtceibende  hat  die  im  Betriebsplane  vorgezeichnere  Geschäftsordnung  ohne
alle  Abweichungen  zu  beobachten.

Verstärkung  des  planmäßigen  Betriebes  darf  ausnahmsweise  nur  auf  vorgängige  Anmeldung,
  Nachweisung  der  Beweggründe,  Einreichung  und  steueramrliche  Genehmigung

eines  neuen,  an  die  Stelle  des  bisherigen  tretenden  Planes  in  doppelten  Exemplaren  und
endlich  in  jedem  Monate  nur  Ein  Mal  unternommen  werden.

Verminderung  des  declarirten  Betriebes  ist  unter  allen  Umständen  unzulässig.  Für
die  Richtigkeit  des  Betriebsplanes  und  dessen  pünktliche  Befolgung  hafter  der  Brennerei-=Inhaber,
  möge  nun  der  Betriebsplan  von  ihm  eigenhändig,  oder  durch  Beauftragke  vollzogen
  worden  seyn.  Ist  die  Brennanstalt  verpachret,  so  kann  sich  der  Eigenthümer  von
dieser  Verbindlichkeit  nur  dann  befreien,  wenn  er  die  erfolgte  Verpachtung  dem  Haupt-Steueramte
  des  Bezirks  entweder  mündlich  zum  Prokocoll  oder  schriftlich  anzeigt.  Solchenfalls
  gehen  dann  alle  von  §F.  16.  bis  §.  29.  rücksschtlich  des  Berriebsplanes  verordneten
Obliegenheicen  des  Gewerbtreibenden  auf  den  Pachrer  der  Brennerei  über

ee)  Unfreiwillige  Abweichung  vom  Betriebsplane.
F.  25.

Wird  der  planmäßige  Brennereiberrieb  durch  unabwendbare  Ereignisse  unterbrochen,  so
hat  der  Gewerbereibende  den  Steuerbeamten  seines  Orts,  oder,  wenn  ein  solcher  daselbst
nicht  zugegen  ist,  das  Hauptsteueramt  unverzüglich  in  Kenntniß  zu  setzen  und  immirtelst  sich
von  zwei  unverdächtigen,  über  den  Vorfall  durch  eigene  Wahrnehmung  unterrichteren  Zeugen,
  eine  schriftliche  Bescheinigung,  in  welcher  die  Zeit,  wann  diese  Zeugen  von  der  klrsache
der  Unterbrechung  Kenntniß  erlangt  haben,  genau  bemerke  seyn  muß,  ausstellen  zu  lassen.

Das  Hauptsteueramt  hat  in  der  Negel  die  Richtigkeit  der  Angabe  an  Ort  und  Seelle
zu  untersuchen  und  die  Geräthe  außer  Gebrauch  zu  setzen.  Wäre  jedoch  dasselbe  verhinderr
oder  zu  entfernt  vom  Orkte,  so  kann  es  sich  zwar  mit  der  ihm  unverzüglich  einzusendenden