Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  3.

Der  Unternehmer  ist  zu  verpflichten,  auf  Verlangen  des  Reichskanzlers
innerhalb  der  Vertragsdauer  auf  der  chinesisch-japanischen  und  der  australischen
Hauptlinie  für  neuzuerbauende  Schiffe  eine  Erhöhung  der  vertragsmäßigen  Fahrgeschwindigkeit
  eintreten  zu  lassen,  soweit  auf  einer  ausländischen  Konkurrenzpostlinie
  eine  Steigerung  der  vertragsmäßigen  Fahrgeschwindigkeit  erfolgt.

Diese  Erhöhung  der  Fahrgeschwindigkeit  hat  ohne  besondere  Gegenleistung
des  Reichs  zu  erfolgen,  soweit  der  Unternehmer  der  ausländischen  Postlinie  die
für  seine  Dampfer  vorgeschriebene  Fahrgeschwindigkeit  ohne  Erhöhung  der  vertragsmäßigen
  Gegenleistung  steigert.

§.  4.

Der  Unternehmer  ist  zu  verpflichten,  die  Dampfer  für  die  ostasiatische
Linie  abwechselnd  von  Bremen  beziehungsweise  Hamburg  ausgehen  zu  lassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Homburg  v.  d.  H.,  den  13.  April  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.



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(Nr.  2463.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
13.  April  1898.

Auf  Grund  des  §.  10  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und

Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  23.Juni 1880/1.Mai 1894      (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:
Für  das  Großherzogthum  Oldenburg  wird  vom  1.  Mai  d.  J.  ab  bis
auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des
§.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  13.  April  1898.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Rothe.







Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.