Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 5. 
Als Berufungs= und Beschwerdegericht wird für das Schutzgebiet an Stelle 
des Reichsgerichts (Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit §§. 18, 36, 43) das 
Kaiserliche Konsulargericht zu Schanghai bestimmt, welches für diese Angelegen- 
heiten aus dem Konsul und vier Beisitzern besteht. 
Die das Verfahren vor dem Konsul und dem Konsulargerichte betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit finden auf das Verfahren 
in der Berufungs= und Beschwerdeinstanz, soweit nicht für dieses besondere Vor- 
schriften getroffen sind, entsprechende Anwendung. Die §§. 9 und 28 des 
bezeichneten Gesetzes bleiben außer Anwendung. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur 
streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden Angelegenheiten erfolgt die Entscheidung 
über das Rechtsmittel der Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die 
angefochtene Entscheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist. 
In den im §. 4 bezeichneten Strafsachen ist die Vertheidigung auch in 
der Berufungsinstanz nothwendig. In der Hauptverhandlung ist die Anwesenheit 
des Vertheidigers erforderlich; der §. 145 der Strafprozeßordnung findet Anwendung. 
§. 6. 
Die Todesstrafe ist durch Enthaupten oder Erschießen zu vollstrecken. 
Der Gouverneur bestimmt, welche der beiden Vollstreckungsarten in dem 
einzelnen Falle stattzufinden hat. 
§. 7. 
Für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen können 
einfachere Bestimmungen zur Anwendung kommen. 
Der Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) und mit dessen Genehmigung der 
Gouverneur sind befugt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
§. 8. 
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 599) findet in dem Schutzgebiete vom 1. Juni 1898 ab auf alle 
Personen, welche nicht Chinesen sind, Anwendung. 
Der Gouverneur ist befugt, für Angehörige farbiger Völkerstämme 
abweichende Anordnungen zu treffen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin Schloß, den 27. April 1898. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
 

	        
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