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2. bei den Fördergefäßen, Lösch= und Ladegefäßen, soweit dies einfach und sicher ausführbär ist,
ebenfalls durch Berechnung nach den abgemessenen Dimensionen, andernfalls, ferner bei dem
Bergkübel mit länglich rundem Querschnitte und den Gefäßen in Tonnenform durch Wasserfüllung
oder durch trockene Füllung mit Erbsen unter Anwendung der zur Eichung gewöhnlicher
Hohlmaaße bestimmten Gebrauchsnormale und der zugehörigen Vorschriften;
3. bei den Kummtmaaßen durch Nachmessung der vorgeschriebenen Dimensionen.
§. 9.
Stempelfähigkeit
Die Stempelung kann, sofern sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen sonstige Bedenken
nicht ergeben, stattfinden:
1. bei den in §. 1 unter A. B. C. bezeichneten Maaßen und Maaßgefäßen, wenn der nach §. 8
ermittelte Inhalt von dem Soll-Inhalte um nicht mehr als 1 Prozent abweicht;
2. bei den Kummtmaaßen, wenn keine der den Inhalt bestimmenden Dimensionen um mehr als
1 Prozent von der vorgeschriebenen Größe abweicht und die Leisten innerhalb eines Centimeters
die in den Vorschriften vorausgesetzten Dimensionen einhalten.
§. 10.
Stempelung.
Die Stempelung erfolgt bei den in §. 1 unter A. B. und C. aufgeführten Maaßen entsprechend den
in der Eichordnung für Hohlmaaße gegebenen Vorschriften, bei den Kummtmaaßen durch Einbrennen eines
Stempels an jeder Kante des Kastens und der Aufsatzbretter.
§. 11.
Eichgebühren.
Als Eichgebühren werden in Ansatz gebracht:
bei der Inhaltsbestimmung mittelst Abmessung und Rechnung
für ein Kasten= oder Rahmenmaaß .. . .. 5 Sgr.
für ein Förder-, Lösch= oder Ladegefäß .... . 7½ Sgr.
für ein Kummtmaß pro Kubikmeter Rauminhaalt 4 Sgr.
bei der Inhaltsbestimmung durch Wasser oder trockene Füllung der dem Rauminhalte
entsprechende Betrag für Fässer (vergl. Gebührentaxe vom 12. Dezember 1869
unter III.),
für die bloße Inhaltsbestimmung ohne Stempelung
bei jedem der vorhergehenden Ansätze
2 Sgr. weniger,
für das Aufbrennen oder Aufstempeln des Inhalts 2 Sgr.
§. 12.
Eichscheine.
Zu den Eichscheinen sind folgende Formulare zu benutzen:
Eichschein IX. a. Nr. ........ für Kastenmaaße.
Für .......................
sind nachfolgend angegebene Kastenmaaße, nachdem sie innerhalb der zulässigen Abweichung für richtig befunden
worden sind, geeicht, und die beibemerkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden.
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