Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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2.  bei  den  Fördergefäßen,  Lösch=  und  Ladegefäßen,  soweit  dies  einfach  und  sicher  ausführbär  ist,
ebenfalls  durch  Berechnung  nach  den  abgemessenen  Dimensionen,  andernfalls,  ferner  bei  dem
Bergkübel  mit  länglich  rundem  Querschnitte  und  den  Gefäßen  in  Tonnenform  durch  Wasserfüllung
  oder  durch  trockene  Füllung  mit  Erbsen  unter  Anwendung  der  zur  Eichung  gewöhnlicher
  Hohlmaaße  bestimmten  Gebrauchsnormale  und  der  zugehörigen  Vorschriften;

3.  bei  den  Kummtmaaßen  durch  Nachmessung  der  vorgeschriebenen  Dimensionen.

§.  9.
  Stempelfähigkeit
Die  Stempelung  kann,  sofern  sich  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  sonstige  Bedenken
nicht  ergeben,  stattfinden:

1.  bei  den  in  §.  1  unter  A.  B.  C.  bezeichneten  Maaßen  und  Maaßgefäßen,  wenn  der  nach  §.  8
ermittelte  Inhalt  von  dem  Soll-Inhalte  um  nicht  mehr  als  1  Prozent  abweicht;

2.  bei  den  Kummtmaaßen,  wenn  keine  der  den  Inhalt  bestimmenden  Dimensionen  um  mehr  als
1  Prozent  von  der  vorgeschriebenen  Größe  abweicht  und  die  Leisten  innerhalb  eines  Centimeters
  die  in  den  Vorschriften  vorausgesetzten  Dimensionen  einhalten.

§.  10.
Stempelung.

Die  Stempelung  erfolgt  bei  den  in  §.  1  unter  A.  B.  und  C.  aufgeführten  Maaßen  entsprechend  den
in  der  Eichordnung  für  Hohlmaaße  gegebenen  Vorschriften,  bei  den  Kummtmaaßen  durch  Einbrennen  eines
Stempels  an  jeder  Kante  des  Kastens  und  der  Aufsatzbretter.

§.  11.
Eichgebühren.
Als  Eichgebühren  werden  in  Ansatz  gebracht:
bei  der  Inhaltsbestimmung  mittelst  Abmessung  und  Rechnung

für  ein  Kasten=  oder  Rahmenmaaß  ..  .  ..  5  Sgr.
für  ein  Förder-,  Lösch=  oder  Ladegefäß  ....  .  7½ Sgr.
für  ein  Kummtmaß  pro  Kubikmeter  Rauminhaalt  4 Sgr.
bei  der  Inhaltsbestimmung  durch  Wasser  oder  trockene  Füllung  der  dem  Rauminhalte
entsprechende  Betrag  für  Fässer  (vergl.  Gebührentaxe  vom  12.  Dezember  1869
unter  III.),    
für  die  bloße  Inhaltsbestimmung  ohne  Stempelung
bei  jedem  der  vorhergehenden  Ansätze
2 Sgr.  weniger,
für  das  Aufbrennen  oder  Aufstempeln  des  Inhalts  2  Sgr.
§.  12.
    Eichscheine.
Zu  den  Eichscheinen  sind  folgende  Formulare  zu  benutzen:
Eichschein  IX.  a.  Nr. ........  für  Kastenmaaße.



Für .......................
sind  nachfolgend  angegebene  Kastenmaaße,  nachdem  sie  innerhalb  der  zulässigen  Abweichung  für  richtig  befunden
worden  sind,  geeicht,  und  die  beibemerkten  taxmäßigen  Gebühren  berechnet  worden.

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