Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 6. 
Das Sieben, Mischen und Anfeuchten der zur Füllung der Platten 
dienenden Masse, sofern sie Blei oder Bleiverbindungen enthält, das Abziehen 
der aus Papier oder dergleichen bestehenden Hüllen von den getrockneten Platten 
sowie alle sonstigen mit Staubentwickelung verbundenen Hantirungen mit der 
trockenen oder getrockneten Füllmasse dürfen nur unter wirksamen Abzugs- 
vorrichtungen oder in Apparaten vorgenommen werden, welche so eingerichtet 
sind, daß eine Verstäubung nach außen nicht stattfinden kann. 
§. 7. 
Geöffnete Behälter mit Bleistaub oder Bleiverbindungen sind auf einem 
Roste und mit diesem auf einem ringsum mit Rand versehenen Untersatze so 
aufzustellen, daß bei der Entnahme aus dem Behälter verstreute Stoffe in dem 
Untersatz aufgefangen werden. 
§. 8. 
Die folgenden Verrichtungen: 
a) die maschinelle Bearbeitung der Bleiplatten, Gitter oder Rahmen (§. 4), 
b) die Herstellung metallischen Bleistaubs (§. 5), 
c) das Herstellen und Mischen der Füllmasse (§. 6), soweit es maschinell 
erfolgt, 
müssen je in einem besonderen, von anderen Arbeitsräumen getrennten Raume 
ausgeführt werden. 
§. 9. 
Die Tische, auf denen die Füllmasse in die Platten (Gitter, Rahmen) 
eingestrichen oder eingepreßt wird, müssen eine glatte und dichtgefugte Oberfläche 
haben; sie müssen täglich mindestens einmal feucht gereinigt werden. 
§. 10. 
Lötharbeiten, welche unter Anwendung eines Wasserstoff-, Wassergas= oder 
Steinkohlengas-Gebläses ausgeführt werden, dürfen, soweit es die Natur der 
Arbeit gestattet, nur an bestimmten Arbeitsplätzen unter wirksamen Absauge- 
vorrichtungen vorgenommen werden. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf diejenigen Lötharbeiten, welche 
zur Verbindung der Elemente dienen und nicht außerhalb der Formirräume vor- 
genommen werden können. 
§. 11. 
Das zur Herstellung von Wasserstoffgas dienende Zink und die im Betriebe 
zur Verwendung kommende Schwefelsäure müssen technisch rein sein. 
§. 12. 
Die Arbeitsräume sind von Verunreinigungen mit Blei oder Bleiverbindungen 
möglichst frei zu halten. 
In den im §. 2 bezeichneten Räumen muß der Fußboden täglich mindestens 
einmal, und zwar nach Beendigung der Arbeitszeit, feucht gereinigt werden.
	        
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