Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Wird die Arbeitszeit in der in lit. b bezeichneten Weise geregelt, so dürfen 
die bezeichneten Arbeiter im Betrieb auch anderweit beschäftigt werden, sofern 
sie bei dieser anderweiten Arbeit mit Blei oder Bleiverbindungen nicht in Be— 
rührung kommen, und zwischen beiden Beschäftigungsarten eine Pause von 
mindestens zwei Stunden gewährt wird. 
Der Arbeitgeber hat binnen einer Woche nach dem Inkrafttreten dieser 
Vorschriften oder nach der Betriebseröffnung die hiernach von ihm gewählte 
Regelung der Arbeitszeit bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen und darf eine andere 
Regelung nur nach vorheriger Anzeige zur Ausführung bringen. 
§. 18. 
Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes seiner 
Arbeiter einem dem Aufsichtsbeamten namhaft zu machenden approbirten Arzte 
zu übertragen, welcher die Arbeiter mindestens einmal monatlich auf die An— 
zeichen etwa vorhandener Bleierkrankung zu untersuchen hat. 
Auf Anordnung des Arztes sind Arbeiter, welche Krankheitserscheinungen 
in Folge der Bleieinwirkung zeigen, bis zur völligen Genesung, solche Arbeiter 
aber, welche sich dieser Einwirkung gegenüber besonders empfindlich erweisen, 
dauernd von der Beschäftigung mit Blei oder Bleiverbindungen fern zu halten. 
§. 19. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrole über den Wechsel und Be— 
stand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder 
durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und 
Richtigkeit der Einträge, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. 
Dieses Kontrolbuch muß enthalten: 
1. Vor= und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Ein= und Austritts 
jedes Arbeiters, sowie die Art seiner Beschäftigung, 
2. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 
3. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der 
Arbeiter beauftragten Arztes,  
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters, 
5. den Tag seiner Genesung, 
6. die Tage und die Ergebnisse der im §. 18 vorgeschriebenen allgemeinen 
ärztlichen Untersuchungen. 
 
 
  
 
§. 20. 
Der Arbeitgeber hat für die bei der Herstellung von Akkumulatoren be- 
schäftigten Arbeiter verbindliche Bestimmungen über folgende Gegenstände zu 
erlassen: 
1. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mit- 
nehmen. Das Mitbringen und der Genuß von Branntwein im Betrieb 
ist untersagt. Das Einnehmen von Mahlzeiten ist nur außerhalb der 
Arbeitsräume gestattet. 
Reichs. Gesetzbl. 1898. 37
	        
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