Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

(No.  916.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  9ten  Februar  182  5.,  die  Wahl  der  städlischen
Landtags-Deputirten  im  Herzogthum  Sachsen  betreffend.

D.  Zweifel  darüber  emstanden  sind,  ob  in  denjenigen  Städten  der  Provinz
Sachsen,  in  welchen  die  Magistrate  bei  entstehenden  Vakanzen  durch  die  Wahl
der  neuen  Mitglieder  sich  selbst  ergänzen,  die  städtischen  Provinzial-Landtags=Deputirten
  nach  der  im  §.  12.  des  Gesetzes  vom  27sten  März  v.  J.  enthaltenen
Vorschrift,  oder  ob  sie  nach  K.  13.  von  den  mit  Grundeigenthum  angesessenen
Bürgern  zu  erwählen  sind;  so  bestimme  Ich  zwar,  daß  gegenwärtig  die  Wahlen
in  der  erst  gedachten  Art,  folglich  von  den  Magistraten  geschehen  sollen.  Jedoch
sollen  diese  sowohl,  als  die  nach  §.  13.  in  Sachsen  und  den  andern  Provinzen
getroffenen  und  noch  zu  treffenden  Wahlen  nur  so  lange  gültig  seyn,  bis  die  Verfassung
  der  Städte  gesetzlich  neu  geordnet  seyn  wird,  indem  sodann  in  jenen  Orten
eine  neue  Wahl  der  städtischen  Deputirten  nach  Maaßgabe  der  dann  bestehenden
gesetzlichen  Vorschriften  und  zwar  das  erstemal  auf  so  viele  Jahre  getroffen  werden
soll,  als  die  frühere  Wahl  noch  gültig  gewesen  seyn  würde,  wenn  sie  selbst,  oder
ihre  Vorgänger  gleich  Anfangs  mit  sämmtlichen  übrigen  Deputirten  erwählt
worden  wären.

Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,  hiernach  nicht  nur  die  Oberpräsidenten
von  Motz  und  von  Schönberg,  wegen  der  bevorstehenden  Provinzial-Landtage
  von  Sachsen  und  Schlesien,  zu  bescheiden,  sondern  auch  gegenwärtige  Kabinetsorder
  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  oten  Februar  1825.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.