Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  5.

Besteht  Streit  oder  Ungewißheit  darüber,  welches  von  mehreren  Gerichten
örtlich  zuständig  ist,  so  wird  das  zuständige  Gericht  durch  das  gemeinschaftliche
obere  Gericht  bestimmt.  Ist  das  zuständige  Gericht  in  einem  einzelnen  Falle  an
der  Ausübung  des  Richteramts  rechtlich  oder  thatsächlich  verhindert,  so  erfolgt
die  Bestimmung  durch  das  ihm  im  Instanzenzuge  vorgeordnete  Gericht.

Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

§.  6.

Ein  Richter  ist  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen:



1.  in  Sachen,  in  denen  er  selbst  betheiligt  ist  oder  in  denen  er  zu  einem
Betheiligten  in  dem  Verhältniß  eines  Mitberechtigten  oder  Mitverpflichteten
  steht;

2.  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  in  Sachen  einer  Person,  mit  der  er  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten
Grade  der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist;

4.  in  Sachen,  in  denen  er  als  Vertreter  eines  Betheiligten  bestellt  oder
als  gesetzlicher  Vertreter  eines  solchen  aufzutreten  berechtigt  ist.

Ein  Richter  kann  sich  der  Ausübung  seines  Amtes  wegen  Befangenheit

enthalten.  Die  Ablehnung  eines  Richters  ist  ausgeschlossen.

§.  7.
Gerichtliche  Handlungen  sind  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,  weil  sie
von  einem  örtlich  unzuständigen  Gericht  oder  von  einem  Richter  vorgenommen
sind,  der  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist.

§.  8.

Auf  das  gerichtliche  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  über  die  Gerichtssprache,  über  die  Sitzungspolizei  und  über  die
Berathung  und  Abstimmung  entsprechende  Anwendung,  die  Vorschriften  über  die
Gerichtssprache  mit  den  sich  aus  dem  §.  9  ergebenden  Abweichungen.

§.  9.

Der  Zuziehung  eines  Dolmetschers  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Richter  der
Sprache,  in  der  sich  die  betheiligten  Personen  erklären,  mächtig  ist;  die  Beeidigung
  des  Dolmetschers  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  betheiligten  Personen
darauf  verzichten.  Auf  den  Dolmetscher  finden  die  Vorschriften  des  §.  6  entsprechende
  Anwendung.

§.  10.

Auf  das  gerichtliche  Verfahren  sind  die  Gerichtsferien  ohne  Einfluß.  Die
Bearbeitung  der  Vormundschaftssachen  und  der  Nachlaßsachen  kann  während