Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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vorläufige  Vormundschaft  aufgehoben  wird,  tritt  mit  der  Bekanntmachung  an
den  Mündel  in  Wirksamkeit.

§.  53.

Eine  Verfügung,  durch  die  auf  Antrag  die  Ermächtigung  oder  die  Zustimmung
  eines  Anderen  zu  einem  Rechtsgeschäft  ersetzt  oder  dem  Manne  die  im
§.  1358  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehene  Ermächtigung  zur
Kündigung  ertheilt  oder  durch  welche  die  Beschränkung  oder  die  Ausschließung
der  nach  §.  1357  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Frau  zustehenden  Rechte  aufgehoben
  wird,  tritt  erst  mit  der  Rechtskraft  in  Wirksamkeit.  Das  Gleiche  gilt
von  einer  Verfügung,  durch  die  auf  Antrag  des  Kindes  die  Zustimmung  der
Mutter  zur  Ehelichkeitserklärung  ihres  Kindes  ersetzt  wird.

Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  das  Gericht  die  sofortige  Wirksamkeit  der
Verfügung  anordnen.  Die  Verfügung  tritt  mit  der  Bekanntmachung  an  den
Antragsteller  in  Wirksamkeit.

§.  54.

Liegen  nach  dem  Ermessen  des  Vormundschaftsgerichts  die  Voraussetzungen
vor,  unter  denen  der  Vormund,  der  Pfleger  oder  der  Beistand  zur  Sicherheits—
leistung  angehalten  werden  kann,  so  ist  das  Gericht  befugt,  das  Grundbuchamt
um  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  an  Grundstücken  des  Vormundes,
des  Pflegers  oder  des  Beistandes  zu  ersuchen.  Der  Vormund,  der  Pfleger  oder
der  Beistand  soll  soweit  thunlich  vorher  gehört  werden.  Die  Hypothek  entsteht
mit  der  Eintragung.

Diese  Vorschriften  finden  auf  die  Eintragung  eines  Pfandrechts  an  einem
im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffe  entsprechende  Anwendung.

§.  55.

Eine  Verfügung,  durch  welche  die  Genehmigung  zu  einem  Rechtsgeschäft
ertheilt  oder  verweigert  wird,  kann  von  dem  Vormundschaftsgericht  insoweit  nicht
mehr  geändert  werden,  als  die  Genehmigung  oder  deren  Verweigerung  einem
Dritten  gegenüber  wirksam  geworden  ist.

Eine  Verfügung,  durch  welche  die  Zustimmung  zu  einer  Ehelichkeitserklärung
ersetzt  wird,  kann  nicht  mehr  geändert  werden,  wenn  die  Ehelichkeitserklärung
erfolgt  ist.

§.  56.

Die  Volljährigkeitserklärung  soll  nur  auf  Antrag  des  Minderjährigen  oder
desjenigen  gesetzlichen  Vertreters  des  Minderjährigen  erfolgen,  welchem  die  Sorge
für  die  Person  zusteht.

Die  Verfügung,  durch  welche  der  Minderjährige  für  volljährig  erklärt
wird,  tritt  erst  mit  der  Rechtskraft  in  Wirksamkeit.

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