Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Pflegschaft  oder  Beistandschaft  anhängig  ist,  von  den  angeordneten  Maßregeln
dem  nach  §.  43  Abs.  2  zuständigen  Gerichte  Mittheilung  machen.

§.  45.

Wird  in  einer  Angelegenheit,  welche  die  persönlichen  Rechtsbeziehungen  der
Ehegatten  zu  einander  oder  das  eheliche  Güterrecht  betrifft,  eine  Verrichtung  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke
  der  Mann  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes
  seinen  Aufenthalt  hat.

Ist  der  Mann  ein  Deutscher  und  hat  er  im  Inlande  weder  Wohnsitz  noch
Aufenthalt,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  36  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Hat  der  Mann  die  Reichsangehörigkeit  verloren,  die  Frau  sie  aber  behalten,
  so  ist,  wenn  der  Mann  im  Inlande  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt  hat,
das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Frau  ihren  Wobnsitz  oder  in  Ermangelung
  eines  inländischen  Wohnsitzes  ihren  Aufenthalt  hat;  hat  sie  im  Inlande
  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  36
Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Für  die  Zuständigkeit  ist  in  Ansehung  jeder  einzelnen  Angelegenheit  der
Zeitpunkt  maßgebend,  in  welchem  das  Gericht  mit  ihr  befaßt  wird.

§.  46.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Vormundschaft  aus  wichtigen  Gründen
an  ein  anderes  Vormundschaftsgericht  abgeben,  wenn  sich  dieses  zur  Uebernahme
der  Vormundschaft  bereit  erklärt;  nach  der  Bestellung  des  Vormundes  ist  jedoch
dessen  Zustimmung  erforderlich.

Einigen  sich  die  Gerichte  nicht  oder  verweigert  der  Vormund  oder,  wenn
mehrere  Vormünder  die  Vormundschaft  gemeinschaftlich  führen,  einer  von  ihnen
seine  Zustimmung,  so  entscheidet  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht.  Eine  Anfechtung
  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

Diese  Vorschriften  finden  auf  die  Pflegschaft  und  die  im  §.  43  bezeichneten
Angelegenheiten  entsprechende  Anwendung.

§.  47.

Ist  über  einen  Deutschen,  der  im  Auslande  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
hat,  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Vormundschaft
  im  Ausland  angeordnet,  so  kann  die  Anordnung  der  Vormundschaft
im  Inland  unterbleiben,  wenn  dies  im  Interesse  des  Mündels  liegt.

Hat  ein  Deutscher,  über  den  im  Inland  eine  Vormundschaft  angeordnet
ist,  im  Auslande  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt,  so  kann  das  Gericht,  bei
welchem  die  Vormundschaft  anhängig  ist,  sie  an  den  ausländischen  Staat  abgeben,
wenn  dies  im  Interesse  des  Mündels  liegt,  der  Vormund  seine  Zustimmung
ertheilt  und  der  ausländische  Staat  sich  zur  Uebernahme  bereit  erklärt.  Verweigert
der  Vormund  oder,  wenn  mehrere  Vormünder  die  Vormundschaft  gemeinschaftlich

Reichs=  Gesetzbl.  1898.  40