Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  57.

Die  Beschwerde  steht,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  20,  zu:

1.

2.

gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  Vormundschaft
  abgelehnt  oder  eine  Vormundschaft  aufgehoben  wird,  Jedem,  der
ein  rechtliches  Interesse  an  der  Aenderung  der  Verfügung  hat,  sowie
dem  Ehegatten,  den  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Mündels,
es  sei  denn,  daß  die  Verfügung  eine  vorläufige  Vormundschaft  betrifft;
gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  vorläufigen
Vormundschaft  abgelehnt  oder  eine  solche  Vormundschaft  aufgehoben
wird,  denjenigen,  welche  den  Antrag  auf  Entmündigung  zu  stellen
berechtigt  sind;

3.  gegen  eine Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  Pflegschaft

abgelehnt  oder  eine  Pflegschaft  aufgehoben  wird,  Jedem,  der  ein  rechtliches
  Interesse  an  der  Aenderung  der  Verfügung  hat,  in  den  Fällen
der  §§.  1909,  1910  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auch  dem  Ehegatten
sowie  den  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Pflegebefohlenen;  diese
Vorschrift  gilt  jedoch  im  Falle  des  §.  1910  nur  dann,  wenn  eine  Verständigung
  mit  dem  Pflegebefohlenen  nicht  möglich  ist;

gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Einsetzung  eines  Familienraths
abgelehnt  oder  der  Familienrath  aufgehoben  wird,  dem  Ehegatten  sowie
den  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Mündels;

gegen  eine  Verfügung,  durch  die  in  den  Fällen  des  §.  1687  Nr.  1,  3
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Bestellung  eines  Beistandes  der  Mutter
abgelehnt  oder  die  Bestellung  aufgehoben  wird,  dem  Ehegatten  sowie
den  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Kindes;

gegen  eine  Verfügung,  durch  die  ein  Antrag  des  Gegenvormundes  oder
des  Beistandes  zurückgewiesen  wird,  gegen  den  gesetzlichen  Vertreter
wegen  pflichtwidrigen  Verhaltens  einzuschreiten  oder  den  Vormund  oder
den  Pfleger  aus  einem  der  im  §.  1886  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
bezeichneten  Gründe  zu  entlassen,  dem  Antragsteller;

gegen  eine  Verfügung,  durch  die  dem  Vormund  oder  dem  Pfleger  eine
Vergütung  bewilligt  wird,  dem  Gegenvormunde;

gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  der  in  den
§§.  1665  bis  1667  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen  Maßregeln
  abgelehnt  oder  eine  solche  Maßregel  aufgehoben  wird,  den  Verwandten
  und  Verschwägerten  des  Kindes;

gegen  eine  Verfügung,  die  eine  Entscheidung  über  eine  die  Sorge  für
die  Person  des  Kindes  oder  des  Mündels  betreffende  Angelegenheit
enthält,  Jedem,  der  ein  berechtigtes  Interesse  hat,  diese  Angelegenheit
wahrzunehmen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Nr.  9  findet  auf  die  sofortige  Beschwerde  keine
Anwendung.