Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls
seinen  Aufenthalt  hatte.  ·

Ist  der  Erblasser  ein  Deutscher  und  hatte  er  zur  Zeit  des  Erbfalls  im
Inlande  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen
Bezirke  der  Erblasser  seinen  letzten  inländischen  Wohnsitz  hatte.  In  Ermangelung
eines  solchen  Wohnsitzes  wird  das  zuständige  Amtsgericht,  falls  der  Erblasser  zur
Zeit  des  Erbfalls  einem  Bundesstaat  angehörte,  von  der  Landesjustizverwaltung,
anderenfalls  von  dem  Reichskanzler  bestimmt.

Ist  der  Erblasser  ein  Ausländer  und  hatte  er  zur  Zeit  des  Erbfalls  im
Inlande  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  ist  jedes  Gericht,  in  dessen  Bezirke
sich  Nachlaßgegenstände  befinden,  in  Ansehung  aller  im  Inlande  befindlichen  Nach—
laßgegenstände  zuständig.  Die  Vorschriften  des  §.  2369  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  finden  Anwendung.

§.  74.

Für  die  Sicherung  des  Nachlasses  ist  jedes  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen
Bezirke  das  Bedürfniß  der  Fürsorge  hervortritt.  Das  Gericht  soll  von  den  angeordneten
  Maßregeln  dem  nach  §.  73  zuständigen  Nachlaßgerichte  Mittheilung
machen.

§.  75.

Auf  die  Nachlaßpflegschaft  finden  die  für  Vormundschaftssachen  geltenden
Vorschriften  dieses  Gesetzes  Anwendung.  Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  über
die  Zuständigkeit  des  Nachlaßgerichts;  das  Nachlaßgericht  kann  jedoch  die  Pflegschaft
  nach  Maßgabe  des  §.  46  an  ein  anderes  Nachlaßgericht  abgeben.

§.  76.

Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  dem  Antrage  des  Erben,  die  Nachlaßverwaltung
  anzuordnen,  stattgegeben  wird,  ist  die  Beschwerde  unzulässig.

Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  dem  Antrag  eines  Nachlaßgläubigers,
die  Nachlaßverwaltung  anzuordnen,  stattgegeben  wird,  findet  die  sofortige  Beschwerde
statt.  Die  Beschwerde  steht  nur  dem  Erben,  bei  Miterben  jedem  Erben,  sowie
dem  Testamentsvollstrecker  zu,  welcher  zur  Verwaltung  des  Nachlasses  berechtigt  ist.

§.  77.

Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  dem  Erben  eine  Inventarfrist  bestimmt
wird,  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

Das  Gleiche  gilt  von  einer  Verfügung,  durch  die  über  die  Bestimmung
einer  neuen  Inventarfrist  oder  über  den  Antrag  des  Erben,  die  Inventarfrist
zu  verlängern,  entschieden  wird.

In  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  beginnt  die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde
  für  jeden  Nachlaßgläubiger  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Verfügung
  demjenigen  Nachlaßgläubiger  bekannt  gemacht  wird,  welcher  den  Antrag
auf  die  Bestimmung  der  Inventarfrist  gestellt  hat.