Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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schluß,  durch  welchen  die  Aufhebung  nach  dem  Tode  des  Annehmenden  bestätigt
wird,  mit  der  Bekanntmachung  an  die  übrigen  Betheiligten  in  Wirksamkeit.
Das  Gericht  ist  zu  einer  Aenderung  des  Beschlusses  nicht  befugt.

§.  68.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Bestätigung  ertheilt  wird,  findet
kein  Rechtsmittel  statt.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Bestätigung  versagt  wird,  findet
die  sofortige  Beschwerde  statt.  Die  Beschwerde  steht  jedem  der  Vertragschließenden
zu,  auch  wenn  der  Antrag  auf  Bestätigung  von  ihm  nicht  gestellt  war.  Die
Vorschriften  des  §.  22  Abs.  2,  des  §.  24  Abs.  3  und  des  §.  26  Satz  2  finden
keine  Anwendung.

Vierter  Abschnitt.
Personenstand.

§.  69.

Für  die  nach  dem  Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und
die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23)  dem  Gericht
erster  Instanz  obliegenden  Verrichtungen  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.

§.  70.
Gegen  eine  Verfügung,  durch  die  angeordnet  wird,  daß  eine  Eintragung
in  dem  Standesregister  zu  berichtigen  ist,  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.
Die  Verfügung  tritt  erst  mit  der  Rechtskraft  in  Wirksamkeit.

§.  71.

Sind  Vorgänge,  die  auf  Antrag  eines  Betheiligten  in  dem  Standesregister
  am  Rande  einer  Eintragung  zu  vermerken  sind,  von  einem  Notar
beurkundet,  so  gilt  dieser  als  ermächtigt,  im  Namen  des  Betheiligten,  dessen
Erklärung  beurkundet  ist,  die  Eintragung  des  Vermerkes  in  das  Standesregister
zu  beantragen.

Fünfter  Abschnitt.
Nachlaß=  und  Theilungssachen.

§.  72.
Für  die  dem  Nachlaßgericht  obliegenden  Verrichtungen  sind  die  Amtsgerichte
zuständig.
§.  73.  
Die  örtliche  Zuständigkeit  bestimmt  sich  nach  dem  Wohnsitze,  den  der  Erblasser
  zur  Zeit  des  Erbfalls  hatte;  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes