Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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ist,  für  das  Auseinandersetzungsverfahren  von  dem  Nachlaßgericht  ein  Pfleger
bestellt  werden.  Für  die  Pflegschaft  tritt  an  die  Stelle  des  Vormundschafts—
gerichts  das  Nachlaßgericht.

§.  89.

Das  Gericht  hat  den  Antragsteller  und  die  übrigen  Betheiligten,  diese
unter  Mittheilung  des  Antrags,  zu  einem  Verhandlungstermine  zu  laden.  Die
Ladung  durch  öffentliche  Zustellung  ist  unzulässig.  Die  Ladung  soll  den  Hinweis
darauf  enthalten,  daß  ungeachtet  des  Ausbleibens  eines  Betheiligten  über  die
Auseinandersetzung  verhandelt  werden  würde  und  daß,  falls  der  Termin  vertagt
oder  ein  neuer  Termin  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  anberaumt  werden  sollte,
die  Ladung  zu  dem  neuen  Termin  unterbleiben  könne.  Sind  Unterlagen  für  die
Auseinandersetzung  vorhanden,  so  ist  in  der  Ladung  zu  bemerken,  daß  die  Unterlagen
  auf  der  Gerichtsschreiberei  eingesehen  werden  können.

§.  90.

Die  Frist  zwischen  der  Ladung  und  dem  Termine  muß  mindestens  zwei
Wochen  betragen.

Diese  Vorschrift  findet  auf  eine  Vertagung  sowie  auf  einen  Termin  zur
Fortsetzung  der  Verhandlung  keine  Anwendung.  In  diesen  Fällen  kann  die
Ladung  der  zu  dem  früheren  Termine  geladenen  Betheiligten  durch  die  Verkündung
des  neuen  Termins  ersetzt  werden.

§.  91.

Treffen  die  erschienenen  Betheiligten  vor  der  Auseinandersetzung  eine  Vereinbarung
  über  vorbereitende  Maßregeln,  insbesondere  über  die  Art  der  Theilung,
so  hat  das  Gericht  die  Vereinbarung  zu  beurkunden.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
nur  ein  Betheiligter  erschienen  ist,  in  Ansehung  der  von  diesem  gemachten  Vorschläge.


Sind  die  Betheiligten  sämmtlich  erschienen,  so  hat  das  Gericht  die  von
ihnen  getroffene  Vereinbarung  zu  bestätigen.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  nicht  erschienenen
  Betheiligten  ihre  Zustimmung  zu  gerichtlichem  Protokoll  oder  in  einer
öffentlich  beglaubigten  Urkunde  ertheilen.

Ist  ein  Betheiligter  nicht  erschienen,  so  hat  das  Gericht,  sofern  er  nicht
nach  Abs.  2  Satz  2  zugestimmt  hat,  ihm  den  Inhalt  der  Urkunde,  soweit  dieser
ihn  betrifft,  bekannt  zu  machen  und  ihn  gleichzeitig  zu  benachrichtigen,  daß  er  die
Urkunde  auf  der  Gerichtsschreiberei  einsehen  und  eine  Abschrift  der  Urkunde  fordern
könne.  Die  Bekanntmachung  muß  den  Hinweis  darauf  enthalten,  daß,  wenn
der  Betheiligte  nicht  innerhalb  einer  von  dem  Gerichte  zu  bestimmenden  Frist  die
Anberaumung  eines  neuen  Termins  beantrage  oder  wenn  er  in  dem  neuen  Termine
nicht  erscheine,  sein  Einverständniß  mit  dem  Inhalte  der  Urkunde  angenommen
werden  würde.  Beantragt  der  Betheiligte  rechtzeitig  die  Anberaumung  eines
neuen  Termins  und  erscheint  er  in  diesem  Termine,  so  ist  die  Verhandlung  fortzusetzen.
  Anderenfalls  hat  das  Gericht  die  Vereinbarung  zu  bestätigen.

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