Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 92. 
War im Falle des §. 91 der Betheiligte ohne sein Verschulden verhindert, 
die Anberaumung eines neuen Termins rechtzeitig zu beantragen oder in dem 
neuen Termine zu erscheinen, so ist ihm auf Antrag von dem Gerichte die Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen, wenn er binnen zwei Wochen nach 
der Beseitigung des Hindernisses die Anberaumung eines neuen Termins be- 
antragt und die Thatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft 
macht. Eine Versäumung, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund 
hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen. Nach dem Ablauf eines Jahres, 
von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht 
mehr beantragt werden. 
§.  93 
Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung stattfinden kann, hat 
das Gericht einen Auseinandersetzungsplan anzufertigen. Sind die erschienenen 
Betheiligten mit dem Inhalte des Planes einverstanden, so hat das Gericht die 
Auseinandersetzung zu beurkunden. Sind die Betheiligten sämmtlich erschienen, 
so hat das Gericht die Auseinandersetzung zu bestätigen; dasselbe gilt, wenn die 
nicht erschienenen Betheiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder 
in einer öffentlich beglaubigten Urkunde ertheilen. 
Ist ein Betheiligter nicht erschienen, so hat das Gericht nach §. 91 Abf. 3 
zu verfahren. Die Vorschriften des §. 92 finden entsprechende Anwendung. 
§. 94. 
Ist vereinbart, daß eine Vertheilung durch das Loos geschehen soll, so 
wird das Loos, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen 
Betheiligten von einem durch das Gericht zu bestellenden Vertreter gezogen. 
§. 95. 
Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, so ist ein Protokoll 
darüber aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte 
auszusetzen. Soweit bezüglich der unstreitigen Punkte die Aufnahme einer Urkunde 
ausführbar ist, hat das Gericht nach den §§. 91, 93 zu verfahren. 
§. 86. 
Gegen den Beschluß, durch welchen eine vorgängige Vereinbarung oder 
eine Auseinandersetzung bestätigt, sowie gegen den Beschluß, durch welchen über 
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden wird, findet 
die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluß 
kann nur darauf gegründet werden, daß die Vorschriften über das Verfahren 
nicht beobachtet seien.
	        
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