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§. 92.
War im Falle des §. 91 der Betheiligte ohne sein Verschulden verhindert,
die Anberaumung eines neuen Termins rechtzeitig zu beantragen oder in dem
neuen Termine zu erscheinen, so ist ihm auf Antrag von dem Gerichte die Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen, wenn er binnen zwei Wochen nach
der Beseitigung des Hindernisses die Anberaumung eines neuen Termins be-
antragt und die Thatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft
macht. Eine Versäumung, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund
hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen. Nach dem Ablauf eines Jahres,
von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht
mehr beantragt werden.
§. 93
Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung stattfinden kann, hat
das Gericht einen Auseinandersetzungsplan anzufertigen. Sind die erschienenen
Betheiligten mit dem Inhalte des Planes einverstanden, so hat das Gericht die
Auseinandersetzung zu beurkunden. Sind die Betheiligten sämmtlich erschienen,
so hat das Gericht die Auseinandersetzung zu bestätigen; dasselbe gilt, wenn die
nicht erschienenen Betheiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder
in einer öffentlich beglaubigten Urkunde ertheilen.
Ist ein Betheiligter nicht erschienen, so hat das Gericht nach §. 91 Abf. 3
zu verfahren. Die Vorschriften des §. 92 finden entsprechende Anwendung.
§. 94.
Ist vereinbart, daß eine Vertheilung durch das Loos geschehen soll, so
wird das Loos, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen
Betheiligten von einem durch das Gericht zu bestellenden Vertreter gezogen.
§. 95.
Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, so ist ein Protokoll
darüber aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte
auszusetzen. Soweit bezüglich der unstreitigen Punkte die Aufnahme einer Urkunde
ausführbar ist, hat das Gericht nach den §§. 91, 93 zu verfahren.
§. 86.
Gegen den Beschluß, durch welchen eine vorgängige Vereinbarung oder
eine Auseinandersetzung bestätigt, sowie gegen den Beschluß, durch welchen über
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden wird, findet
die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluß
kann nur darauf gegründet werden, daß die Vorschriften über das Verfahren
nicht beobachtet seien.