Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  210  —

§.  101.

Eine  Eintragung  erfolgt,  wenn  derjenige  sie  bewilligt,  dessen  Recht  von
ihr  betroffen  wird.

§.  102.

Zur  Berichtigung  des  Schiffsregisters  bedarf  es  der  Bewilligung  desjenigen,
dessen  Recht  von  der  Berichtigung  betroffen  wird,  nicht,  wenn  die  Unrichtigkeit
nachgewiesen  wird.  Dies  gilt  insbesondere  für  die  Eintragung  oder  Löschung
einer  Verfügungsbeschränkung.

§.  103.

Ist  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  auf  Grund  einer  einstweiligen
Verfügung  eingetragen,  so  bedarf  es  zur  Löschung  nicht  der  Bewilligung  des
Berechtigten,  wenn  die  einstweilige  Verfügung  durch  eine  vollstreckbare  Entscheidung
  aufgehoben  ist.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn
auf  Grund  eines  vorläufig  vollstreckbaren  Urtheils  nach  den  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  eingetragen  ist.

§.  104.

Soll  die  Uebertragung  einer  Forderung,  für  die  ein  Pfandrecht  am
Schiffe  eingetragen  ist  oder  für  die  ein  solches  Pfandrecht  als  Pfand  haftet,
eingetragen  werden,  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle  der  Eintragungsbewilligung
die  Abtretungserklärung  des  bisherigen  Gläubigers  vorgelegt  wird.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Belastung  der
Forderung  eingetragen  werden  soll.

§.  105.

Ein  Pfandrecht  am  Schiffe  darf  nur  mit  Zustimmung  des  eingetragenen
Eigenthümers,  ein  das  Pfandrecht  belastendes  Recht  nur  mit  Zustimmung  des
eingetragenen  Pfandgläubigers  gelöscht  werden.  Für  eine  Löschung,  die  zur  Berichtigung
  des  Schiffsregisters  erfolgen  soll,  ist  die  Zustimmung  nicht  erforderlich,
  wenn  die  Unrichtigkeit  des  Registers  nachgewiesen  wird.

§.  106.

In  der  Eintragungsbewilligung  oder,  wenn  eine  solche  nicht  erforderlich
ist,  in  dem  Eintragungsantrage  sind  der  Name  und  die  Ordnungsnummer,
unter  welcher  das  Schiff  im  Schiffsregister  eingetragen  ist,  sowie  die  einzutragenden
  Geldbeträge  in  Reichswährung  anzugeben.

§.  107.

Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  die  Eintragungsbewilligung  oder
die  sonstigen  zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  vor  der  Registerbehörde
  zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte
Urkunden  nachgewiesen  werden.