Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Gegen die Verfügung, durch welche über den Antrag entschieden wird, 
findet die sofortige Beschwerde statt. 
Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nach §. 524 Abs. 1, 2, 
§. 530 Abs. 1, §. 685, §. 729 Abs. 1, §. 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs 
gestellten Antrage stattgegeben wird, ist ausgeschlossen. 
§. 147. 
Die Vorschriften der §§. 127 bis 131, 142, 143 finden auf die Ein- 
tragungen in das Genossenschaftsregister entsprechende Anwendung. 
Eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft kann gemäß 
den Vorschriften der §§. 142, 143 als nichtig gelöscht werden, wenn die Vor- 
aussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§. 90 a, 90 b des Gesetzes, be- 
treffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, die Nichtigkeitsklage erhoben 
werden kann. 
Ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluß der Generalver= 
sammlung einer Genossenschaft kann gemäß den Vorschriften der §§. 142, 143 
als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften 
des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich 
erscheint. 
In den Fällen der Abs. 2, 3 soll die nach §. 142 Abs. 2 zu bestimmende 
Frist mindestens drei Monate betragen. 
§. 148. 
Die Vorschriften des §. 146 Abs. 1, 2 finden auf die nach §. 43 Abs. 3, 
§. 59, §. 81 Abs. 3, 4, §. 90 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirth- 
schaftsgenossenschaften, und nach §. 66 Abs. 2, 3, §. 75 des Gesetzes, betreffend 
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von dem Registergerichte zu erledigenden 
Angelegenheiten Anwendung. 
Gegen die Verfügung, durch welche der im §. 11 des Gesetzes, betreffend 
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, oder der im §. 8 des Ge- 
setzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei, bezeichnete Antrag 
auf Beweisaufnahme oder der im §. 87 Abs. 2 des ersteren Gesetzes bezeichnete 
Antrag auf Bestellung eines Dispacheurs zurückgewiesen wird, findet die sofortige 
Beschwerde statt. Eine Anfechtung der Verfügung durch welche einem solchen 
Antrage stattgegeben wird, ist ausgeschlossen. 
  
§. 149. 
Für die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der nach dem 
Handelsgesetzbuch oder nach dem Gesetze, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse 
der Binnenschiffahrt, aufzumachenden Dispache obliegen, ist das Amtsgericht des 
Ortes zuständig, an welchem die Vertheilung der Havereischäden zu erfolgen hat.
	        
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