— 237 —
28. Der §. 81 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind für die Erfüllung
der ihnen obliegenden Pflichten allen Betheiligten verantwortlich.
29. An die Stelle des §. 83 treten folgende Vorschriften:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Er-
stattung angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für ihre
Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung
erfolgt nach Anhörung der Gläubigerversammlung durch das Konkurs-
gericht.
Die Landesjustizverwaltung kann für die den Mitgliedern des
Gläubigerausschusses zu gewährende Vergütung allgemeine Anordnungen
treffen.
30. Der §. 98 Abs. 1 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Das Gericht kann die zwangsweise Vorführung und die Haft des
Schuldners anordnen. Dasselbe kann alle zur Sicherung der Masse
dienenden einstweiligen Anordnungen treffen. Es kann insbesondere ein
allgemeines Veräußerungsverbot an den Schuldner erlassen.
31. Der §. 99 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die Abweisung des Eröffnungsantrags kann erfolgen, wenn nach
dem Ermessen des Gerichts eine den Kosten des Verfahrens entsprechende
Konkursmasse nicht vorhanden ist. Die Abweisung unterbleibt, wenn
ein zur Deckung der im §. 51 Nr. 1, 2 bezeichneten Massekosten aus-
reichender Geldbetrag vorgeschossen wird.
Das Gericht hat ein Verzeichniß derjenigen Schuldner zu führen,
bezüglich deren der Eröffnungsantrag auf Grund der Vorschrift des
Abs. 1 Satz 1 abgewiesen worden ist. Die Einsicht des Verzeichnisses
ist Jedem gestattet. Nach dem Ablaufe von fünf Jahren seit der Ab-
weisung des Eröffnungsantrags ist die Eintragung in dem Verzeichnisse
dadurch zu löschen, daß der Name unkenntlich gemacht wird.
32. An die Stelle des §. 102 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Das Gericht kann die Termine verbinden, wenn die Konkurs-
masse von geringerem Betrage oder der Kreis der Konkursgläubiger
von geringerem Umfange ist, oder wenn der Gemeinschuldner einen
Zwangsvergleichsvorschlag eingereicht hat.
33. Der §. 105 wird aufgehoben.
34. Der §. 106 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Ein von dem Konkursgericht in Gemäßheit des §. 98 erlassenes
allgemeines Veräußerungsverbot, sowie die Eröffnung des Konkurs-
versahrens ist in das Grundbuch einzutragen:
bei denjenigen Grundstücken, als deren Eigenthümer der Gemein-
schuldner im Grundbuch eingetragen ist;
Reichs-Gesetzbl. 1898. 45