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2. bei den für den Gemeinschuldner eingetragenen Rechten an
Grundstücken oder an eingetragenen Rechten, wenn nach der
Art des Rechts und den obwaltenden Umständen bei Unter—
lassung der Eintragung eine Beeinträchtigung der Konkurs—
gläubiger zu besorgen ist.
Das Konkursgericht hat, soweit ihm solche Grundstücke oder Rechte
bekannt sind, das Grundbuchamt von Amtswegen um die Eintragung
zu ersuchen.
Die Eintragung kann auch von dem Konkursverwalter bei dem
Grundbuchamte beantragt werden.
Als §. 106a soll folgende Vorschrift eingestellt werden:
Werden Grundstücke oder Rechte, bei denen eine Eintragung nach
Maßgabe des §. 106 Abs. 1, 2 bewirkt worden ist, von dem Verwalter
freigegeben oder veräußert, so kann das Konkursgericht auf Antrag das
Grundbuchamt um Löschung der Eintragung ersuchen.
Als §. 106b wird folgende Vorschrift eingestellt:
Die Eintragung und Löschung von Vermerken auf Grund der
§§. 106, 106a geschieht gebührenfrei.
Als §. 106c werden folgende Vorschriften eingestellt:
Sobald eine den Eröffnungsbeschluß aufhebende Entscheidung die
Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich
bekannt zu machen. Die Vorschriften der §§. 103 Abs. 2, 104, 106,
176 finden entsprechende Anwendung.
Der §. 107 erhält folgenden Abs. 2
Die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners dürfen nur mit dem
Geschäft im Ganzen und nur insoweit veräußert werden, als sie zur
Fortführung des Geschäftsbetriebs unentbehrlich sind.
An die Stelle des §. 117 Abs. 1 Satz 1 tritt folgende Vorschrift:
Der Verwalter ist berechtigt, die Verwerthung eines zur Masse
gehörigen beweglichen Gegenstandes an welchem ein Gläubiger ein durch
Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht oder ein diesem gleichstehendes Recht
beansprucht, nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangsvoll=
streckung oder über den Pfandverkauf zu betreiben.
Als §. 117 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Ist der Gemeinschuldner Vorerbe, so darf der Verwalter die zur
Erbschaft gehörigen Gegenstände nicht veräußern, wenn die Veräußerung
im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach §. 2115 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.