Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
— 238 — 
2. bei den für den Gemeinschuldner eingetragenen Rechten an 
Grundstücken oder an eingetragenen Rechten, wenn nach der 
Art des Rechts und den obwaltenden Umständen bei Unter— 
lassung der Eintragung eine Beeinträchtigung der Konkurs— 
gläubiger zu besorgen ist. 
Das Konkursgericht hat, soweit ihm solche Grundstücke oder Rechte 
bekannt sind, das Grundbuchamt von Amtswegen um die Eintragung 
zu ersuchen. 
Die Eintragung kann auch von dem Konkursverwalter bei dem 
Grundbuchamte beantragt werden. 
Als §. 106a soll folgende Vorschrift eingestellt werden: 
Werden Grundstücke oder Rechte, bei denen eine Eintragung nach 
Maßgabe des §. 106 Abs. 1, 2 bewirkt worden ist, von dem Verwalter 
freigegeben oder veräußert, so kann das Konkursgericht auf Antrag das 
Grundbuchamt um Löschung der Eintragung ersuchen. 
Als §. 106b wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Die Eintragung und Löschung von Vermerken auf Grund der 
§§. 106, 106a geschieht gebührenfrei. 
Als §. 106c werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Sobald eine den Eröffnungsbeschluß aufhebende Entscheidung die 
Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich 
bekannt zu machen. Die Vorschriften der §§. 103 Abs. 2, 104, 106, 
176 finden entsprechende Anwendung. 
Der §. 107 erhält folgenden Abs. 2 
Die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners dürfen nur mit dem 
Geschäft im Ganzen und nur insoweit veräußert werden, als sie zur 
Fortführung des Geschäftsbetriebs unentbehrlich sind. 
An die Stelle des §. 117 Abs. 1 Satz 1 tritt folgende Vorschrift: 
Der Verwalter ist berechtigt, die Verwerthung eines zur Masse 
gehörigen beweglichen Gegenstandes an welchem ein Gläubiger ein durch 
Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht oder ein diesem gleichstehendes Recht 
beansprucht, nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangsvoll= 
streckung oder über den Pfandverkauf zu betreiben. 
Als §. 117 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Ist der Gemeinschuldner Vorerbe, so darf der Verwalter die zur 
Erbschaft gehörigen Gegenstände nicht veräußern, wenn die Veräußerung 
im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach §. 2115 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.