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59. Der §. 200 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Der Zwangsvergleich begrenzt, soweit er nicht ein Anderes festsetzt,
zugleich den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter.
60. An die Stelle des §. 201 treten folgende Vorschriften:
In dem Konkursverfahren über das Privatvermögen eines persönlich
haftenden Gesellschafters können die Gesellschaftsgläubiger, wenn das
Konkursverfahren über das Gesellschaftsvermögen eröffnet ist, Befriedigung
nur wegen desjenigen Betrags suchen, für welchen sie in dem letzteren
Verfahren keine Befriedigung erhalten.
Bei den Vertheilungen sind die Antheile auf den vollen Betrag
der Gesellschaftsforderungen zurückzubehalten, bis der Ausfall bei dem
Gesellschaftsvermögen feststeht.
Im Uebrigen finden auf die bezeichneten Forderungen die Vor-
schriften der §§. 57, 88 entsprechende Anwendung.
61. Als §. 201a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer juristischen
Person, sowie eines Vereins, der als solcher verklagt werden kann,
finden die Vorschriften der §§. 193, 194 entsprechende Anwendung.
62. An die Stelle der §§. 204 bis 206 treten folgende Vorschriften:
§. 204.
Die Eröffnung des Verfahrens wird nicht dadurch gehindert, daß
der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat, oder daß er für
die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
Bei dem Vorhandensein mehrerer Erben ist die Eröffnung des
Verfahrens auch nach der Theilung des Nachlasses zulässig.
§. 205.
Zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist jeder Erbe,
der Nachlaßverwalter, sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testaments-
vollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder
Nachlaßgläubiger berechtigt.
Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zuzulassen,
wenn die Ueberschuldung glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat
die übrigen Erben, soweit thunlich, zu hören.
Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker
zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung des Verfahrens beantragt,
der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag
stellt, der Erbe zu hören.
§. 205a.
Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört der Nachlaß zum ein—
gebrachten Gute oder zum Gesammtgute, so kann sowohl die Ehefrau