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(Nr. 2476.) Gesetz, betreffend Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Straf—
prozeßordnung. Vom 17. Mai 1898.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird dahin geändert:
1. An die Stelle des §. 22 Abs. 2 Satz 1 tritt folgende Vorschrift:
Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird einem
derselben von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht
übertragen, ist die Zahl der Richter höher als fünfzehn, so kann die
Dienstaufsicht zwischen mehreren von ihnen getheilt werden.
2. Im §. 23 Nr. 2 treten an die Stelle der Abs. 1, 2 folgende Vorschriften:
Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder
Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen
dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Ueberlassung,
Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem
Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten
Sachen;
Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen
Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst= oder Arbeits-
verhältnisses, sowie die im §. 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die
Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 bezeichneten Streitigkeiten, in-
sofern dieselben während der Dauer des Dienst-, Arbeits- oder Lehr-
verhältnisses entstehen.
3. Der §. 74 erhält folgende Fassung:
Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte ausschließlich zu-
ständig:
1. für die nach §. 145 a des Strafgesetzbuchs strafbaren Hand-
lungen;
2. für Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz vom 25. Oktober 1867,
betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe etc.;
3. für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2
und 3 des Gesetzes vom 8. Juni 1871 , betreffend die Inhaber-
papiere mit Prämien;